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| Saturday, 2. January 2010 | |
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Öffentlich-rechtlicher Programmauftrag? Ein Anti-GEZ-Blog wurde geschlossen, weil's dem NDR nicht passt. Der gebührenfinanzierte Rundfunk geht dazu über, unliebsame
Meinungen zu bekämpfen und zu unterdrücken. Eine rechtliche Würdigung des Falles.
Von Thomas Stadler
Der Blogger und Buchautor Bernd Höcker publiziert GEZ-kritische Inhalte
und versucht auf seiner Website "gez-abschaffen.de" darzustellen, wie
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beim Einzug von
Rundfunkgebühren agieren. Der NDR stört sich an einigen dieser Inhalte,
die Höcker mittlerweile vom Netz genommen hat, die aber über archive.org
weiterhin nachvollzogen werden können. Weil diese Inhalte zweifelsohne
vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, hat man sich beim NDR
offenbar eine andere Taktik ausgedacht und sich entschlossen, den
hauseigenen Juristen Klaus Siekmann vorzuschicken und damit zu
argumentieren, dass die namentliche Nennung Siekmanns durch Höcker im
Rahmen der Berichterstattung gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen
würde.
Es gibt vermutlich nur ein Landgericht in Deutschland, das diese Einschätzung teilt und das residiert in Hamburg. Und just dort hat Siekmann Höcker auf Unterlassung verklagt (Az.: 325 O 200/09) und beantragt, der Beklagte müsse es unterlassen: a) den Namen des Klägers Siekmann im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem NDR in Rundfunkgebührensachen führt/geführt hat; und/oder
In der mündlichen Verhandlung vom 08.12.09, über die Rolf Schälike berichtet,
hat Bernd Höcker dann im Hinblick auf den Teil des Klageantrags, der
die Berichterstattung über die Strafanzeige gegen Siekmann betrifft,
eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das bedeutet freilich, dass
Höcker über die Strafanzeige, die er gegen Siekmann erstattet hat, nun
auch nicht mehr berichten darf und insoweit sein Inhaltsangebot ändern
muss.
Nachdem sich der Strafvorwurf gegen das dienstliche Verhalten von Herrn Siekmann richtet und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Höcker und dem NDR steht, erscheint es rechtlich kaum vertretbar, anzunehmen, dass die Persönlichkeitsrechte des NDR-Juristen höher zu bewerten sind, als die Meinungsfreiheit und das Berichterstattungsinteresse. Dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg vermutlich zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist aber ebenfalls naheliegend. Diese Kammer ist freilich aber auch für ihre meinungsfeindliche und grundgesetzferne Rechtsprechung bekannt und wurde vom BGH und vom BVerfG deshalb in letzter Zeit auch mehrfach eingebremst.
Was
der NDR und der von ihm vorgeschickte Justitiar vor dem Landgericht
Hamburg veranstalten, ist nicht nur meinungsfeindlich, sondern steht
auch in Widerspruch zum Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und
öffentlichen Meinungsbildung, sagt das Bundesverfassungsgericht. Wenn
der gebührenfinanzierte Rundfunk allerdings dazu übergeht, unliebsame
Meinungen zu bekämpfen und zu unterdrücken, dann tritt er seinen
Programmauftrag mit Füßen und stellt sich damit selbst in Frage.
Außerdem kennen auch der NDR und Herr Siekmann den Streisand-Effekt offensichtlich noch nicht. Zumindest das könnte sich in nächster Zeit allerdings ändern.
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