Liebe Leser,
Hausbesitzer haben die Pflicht, Straßenschäden vor ihrem Gebäude zu beseitigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Az.: 9 U 78/13) hervor. Im verhandelten Fall war ein Radfahrer in den Abendstunden auf einem unbeleuchteten, für Fahrräder freigegebenen Uferweg des Dortmund-Ems Kanals in Münster unterwegs. In Höhe eines Hauses wies der Weg eine fünf Zentimeter hohe, in einem Winkel von ... Mehr lesen…
Ein Beitrag von Global Press.