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Hochverrat der Bundeskanzlerin?

Wer wird im Ernst bestreiten wollen, dass nur dann eine Chance besteht aus der Masse der Migranten die kriminellen Mitläufer und Drogenkuriere herauszufiltern, wenn jeder einzelne Migrant an der Grenze gestoppt und genauestens überprüft wird. Dazu muss eine abgesicherte Grenze bestehen und Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein.

 

von Karl von Francois

Vor kurzen wurden hier in einem Artikel die faktischen Auswirkungen der völlig unsinnigen Migrationsbeschlüsse erörtert und ausgeführt, dass durch die weitgehende Unterlassung der Sicherung der deutschen Außengrenzen durch den Bund – eindeutig gegen den offenkundigen Willen der deutschen Bevölkerung - eine Drogen- und Kriminalitätsautobahn ins Herz Deutschlands eröffnet wurde.

 

Dies wird - zusammen mit den übrigen Problemen der Migration -  auf absehbare Zeit unser Land kulturell und identitätsmäßig vernichten. Die Anschläge in Paris haben bewiesen, dass diese Sicht der Dinge berechtigt ist. Seitdem hören wir von den Medien und der Politik tagtäglich fast schon  beschwörende Äußerungen, man dürfe keinesfalls die Themen Terrorismus (vom Drogenhandel kein Wort!) und Flüchtlingselend „unzulässig“ vermischen. Solche Vorgaben sind ebenso verlogen wie falsch und dienen nur der Rechtfertigung der inländischen Verursacher der hier völlig außer Kontrolle geratenen Migrations- und Sicherheitslage, die ihre erste Ursache in der unsäglichen Brandstifterei der USA  hat.  

 

Wer wird im Ernst bestreiten wollen, dass nur dann eine Chance besteht aus der Masse der Migranten die kriminellen Mitläufer und Drogenkuriere herauszufiltern, wenn jeder einzelne Migrant an der Grenze gestoppt und genauestens überprüft wird. Dazu muss eine abgesicherte Grenze bestehen und Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein.

 

Unerlaubte Grenzübergänge sind mit den gleichen Methoden zu unterbinden, wie dies in allen anderen (zivilisierten und unzivilisierten)  Staaten dieser Welt nach Recht, Gesetz und Gewohnheit üblich ist. Durch gutes Zureden wird kein Migrant vom Grenzübertritt abgehalten und erst recht nicht ein Terrorist mit Sprengstoff oder ein Drogenkurier mit 2 Kilogramm Heroin im Teddy des begleitenden Kindes.

 

Unerlaubter Grenzübertritt – noch dazu ohne Papiere – ist verboten. Wie kommt es dann, dass die Bunderegierung dagegen seit Monaten praktisch nichts unternimmt und wie ist dies rechtlich zu bewerten? Weshalb schweigen die Polizeioberen obschon es dort gärt?

 

Letztlich gehören die Vorgänge der unkontrollierten Migration längst vor den Staatsanwalt:

 

1. Dass eine Anstiftung zu Taten nach § 95 Aufenthaltsgesetz[1] (unerlaubte Einreise etc.) vorliegt, lässt sich überhaupt nicht bestreiten. Wenn die Täter (die Migranten) selbst im unvermeidbaren Verbotsirrtum handeln, lässt das die Strafbarkeit des Anstifters (der Bundeskanzlerin) nach § 29 StGB unberührt, wobei es zweifellos ein Strafschärfungsgrund ist, wenn der Anstifter diesen Irrtum erzeugt.

 

2. Darüber hinaus dürfte zusätzlich eine Täterschaft (der Bundeskanzlerin) wegen Einschleusens von Ausländern nach § 96 Abs. 1 Nr. 1b Aufenthaltsgesetz [2] vorliegen, weil ja "zu Gunsten von mehreren Ausländern" gehandelt wird. Ein Handeln für einen Vorteil ist für diese Alternative nicht erforderlich. Die Strafvorschrift ist hier auch nicht so milde wie bei § 95, es geht bis zu 5 Jahren.

 

3. Auch § 88 Abs. 1 Nr. 4 StGB (verfassungsfeindliche Sabotage) [3] dürfte im Kern und von den Auswirkungen her erfüllt zu sein. Dass die illegale Masseneinwanderung eine Bestrebung gegen die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt, ist evident. Auch unter die anderen Merkmale kann das fragliche Handeln mit gutem Grund subsumiert werden: Die Störhandlungen werden von den illegalen Einwanderern begangen, über die die Bundeskanzlerin gerade dadurch Tatherrschaft hat und mittelbare Täterin ist, dass sie deren Verbotsirrtümer willentlich erzeugt hat. Strafrechtsdogmatisch ein Leckerbissen für Fachleute.

 

4. Zu allem Überfluss dürfte schließlich auch noch § 89 StGB (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane) [4]  erfüllt sein.

 

Eine Rechtfertigung für das Verhalten der Bundeskanzlerin ist nicht ersichtlich. Moralische Erwägungen ohne vernünftige rechtliche Grundlage stehen nicht über dem Gesetz und berechtigen nicht, dieses auszuhebeln, auch nicht  analog der Notstandsnorm des § 23 Aufenthaltsgesetz.

 

Die Äußerungen der Bundeskanzlerin belegen klar, dass die „Beschuldigte“ eine Lawine losgetreten  und durch fast stupide Halsstarrigkeit und vernunftwidrige Durchhalteparolen ihr Zerstörungswerk bewusst fortgesetzt hat und fortsetzt, so dass der Vorsatz nicht zweifelhaft sein kann. Die Bewegungen und Stimmungen der eigenen Bevölkerung missachtet sie ohnehin – die darin liegende Torheit könnte nicht größer sein.

 

Auch diverse völkerrechtliche und EU-Abkommen, die in die Problematik hineinspielen, entlasten die Kanzlerin nicht: Es ist offensichtlich, dass Deutschland inzwischen als einziges Land in Europa die Tore weit geöffnet hält, während sie in allen anderen Ländern bereits geschlossen sind bzw. (aus Hilflosigkeit und Wahl des einfachsten Mittels) die Migranten einfach nach Deutschland durchgewunken werden. Dass aber völkerrechtliche Normen und solche der EU nur für Deutschland Gültigkeit haben sollen, steht nirgendwo geschrieben. Der/die Bundeskanzler(in) ist generell nur dem deutschen Volk verpflichtet, sonst niemandem.

 

5. Verfassungsrechtlich dürfte die Rechtslage auch klar sein: Ein doppelter Verfassungsbruch liegt auf der Hand: einmal durch Usurpation von exekutivischen Kompetenzen durch die Kanzlerin, und weiter durch die offene Äußerung, die Interessen der Immigranten über die der Bürger Deutschlands  zu setzen, dessen/deren Nutzen zu mehren die Kanzlerin geschworen hat. Die berühmte Äußerung, dann sei das nicht mehr ihr Land, bedeutet den Putsch von oben durch Proklamation eines neuen Staatsziels. Zur dieser Äußerung passt die Aussage  Bertolt Brechts: „Wäre es da nicht doch einfacher, die Regierung löste das Volk auf und wählte ein anderes?“ Das wäre wohl für die Kanzlerin und die uns erziehenden „Leitmedien“ die Ideallösung, aber leider scheidet diese aus. Also wird die widerspenstige Bürgerschaft von innen angegriffen, denn „Eine große Zivilisation wird nicht von außen erobert, bevor sie sich nicht von innen selbst zerstört hat.“ (Will Durant) [5]

 

Auf diesen tückischen Weg und falschen Weg will uns die Bundeskanzlerin leiten und wir sind selber schuld, wenn wir ihr murrend und schweigend folgen. Mit Einschreiten der Staatsanwaltschaft ist nicht zu rechnen, weshalb öffentlich gezeigter  Widerstand und Protest das Gebot der Stunde sind. Das Land verdient so eine Bundeskanzlerin nicht.


[1]  § 95 AufenthG Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,

2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn

a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,

b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und

c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,

7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder

8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder

b) sich darin aufhält oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

 

[2]  § 96 AufenthG Einschleusen von Ausländern 

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder

2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder  Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden

 

[3] § 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen

 

1.

Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

 

2.

Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

 

3.

Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder

 

4.

Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

[4] § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

[5] WILL DURANT in Caesar and Christ: “A great civilization is not conquered from without until it has destroyed itself from within”.

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