
Aus ärztlichen Bescheinigungen ging aber hervor, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei, die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld deswegen ab. Das Finanzgericht (FG) ließ die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes noch genügen, der BFH hob das Urteil nun aber wieder auf. Er war der Ansicht, bei einem erkrankten Kind komme eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Entgegen der Rechtsansicht des FG reiche die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus. Ganz verloren ist die Sache aber noch nicht: Der BFH verwies den Streit an die untere Instanz zurück, um zu prüfen, ob der Sohn vielleicht noch als "behindertes Kind" berücksichtigt werden kann (Urteil vom 12.11.2020 - III R 49/18).
Foto: Jugendliche auf einer Parkbank mit Bier, über dts Nachrichtenagentur