
"Es ist zweifelhaft, ob eine solche Verweisung dem Verkündungsgebot nach Art. 82 Abs. 1 GG und dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 2 GG genügt." Zudem erscheine es zumindest vertretbar, die Verweisung als eine "unzulässige verdeckte Subdelegation einzuordnen". In Paragraph 2 der "Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung" wird derzeit bei der Frage nach zulässigen Genesenennachweisen auf eine bestimmte Internetseite des Robert-Koch-Instituts verwiesen. Ähnliche Verweise gibt es auch auf die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts. Das sorgte für Ärger, als vor knapp zwei Wochen plötzlich für den Impfstoff von Johnson & Johnson zwei anstatt einer Spritzen verlangt wurden, um als "vollständig" geimpft zu gelten. Abgesehen von der Änderung auf der Internetseite gab es zunächst keine Mitteilung. Viele Medien hatten die Änderung auch gar nicht bemerkt und erst Tage später darüber berichtet.
Foto: Impfpass mit Eintrag einer Biontech-Impfung gegen Corona, über dts Nachrichtenagentur