
Zudem sei eine "statusbezogene Amtsausstattung" rechtlich nicht geboten. "Da der Beschluss auf alle Altkanzler angewandt werden wird, ist auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz beachtet." Auch der Berliner Verfassungsrechtler Christian Pestalozza geht davon aus, dass die Entscheidung des Haushaltsausschusses des Bundestages "rechtlich kaum angreifbar" sei. Es sei nicht ersichtlich, dass Schröder noch Funktionen wahrnehme, die mit seinem früheren Amt zu tun hätten. "Und nur dies könnte Anlass und Rechtfertigung einer solchen Ausstattung im Ruhestand sein", sagte Pestalozza dem "Handelsblatt" (Montagausgabe). Zudem fehle, genauso wie bei der Ausstattung des Bundespräsidenten im Ruhestand, jegliche gesetzliche Grundlage. Dass die Ausgaben allein im Haushaltsplan erschienen, verstoße "schon immer" gegen den sogenannten Gesetzesvorbehalt. "Der verlangt aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit ein Sachgesetz, das Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Ausstattung für die Ruheständler genau regelt", erläuterte Pestalozza. Für die Bezüge und Ruhebezüge der Bundespräsidenten und Bundeskanzler gebe es derartige gesetzliche Regelungen.
Foto: Gerhard Schröder, über dts Nachrichtenagentur