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Diese Regelung verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Verfassungsgericht. Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste müsse "an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein", so die Verfassungsrichter. Im Regelfall ist den berechtigten Behörden bei einer Abfrage zu Personen nur ein unmittelbarer Zugriff auf die gespeicherten Grunddaten wie Name, Geschlecht und Geburtsdatum erlaubt. Erweiterte Grunddaten wie Bankverbindungen, Familienstand und Volkszugehörigkeit sollen nur in besonderen Fällen abrufbar sein (Beschluss vom 10. November 2020, 1 BvR 3214/15).
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