
Den Luxemburger Richtern zufolge schützt das Unionsrecht neben allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller. Demnach ist für einen entsprechenden Anspruch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nötig - Fahrlässigkeit genügt. Die Mitgliedstaaten müssten vorsehen, dass der Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller einen Anspruch auf Schadensersatz habe, so der EuGH. Konkret ging es in dem Prozess um eine Vorlage des Landgerichts Ravensburg, welches über eine Klage gegen Mercedes-Benz entscheiden muss. In dem Fall müsse das deutsche Gericht aber am Ende selbst feststellen, ob die verwendete Technik als unzulässig einzustufen sei, so der EuGH. Nach dem Urteil könnte möglicherweise eine neue Klagewelle drohen, da der Bundesgerichtshof (BGH) Schadensersatzansprüche wegen des Thermofensters allein bislang generell abgelehnt hatte.
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