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Bundesverwaltungsgericht: ÖRR muss ausgewogen sein


Bundesverwaltungsgericht (Archiv), über dts NachrichtenagenturVor dem Bundesverwaltungsgericht hat eine Frau einen Teilsieg errungen, die die Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Öffentlich-Rechtlichen verweigert hatte, unter anderem wegen angeblicher mangelnder Ausgewogenheit. Nachdem die Frau in den Vorinstanzen noch klar gescheitert war und sich die Richter mit der Kritik am Programm gar nicht beschäftigen wollten, hob das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch die letzte Verurteilung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages vorerst auf und verwies den Fall an das Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu erneuten Verhandlung zurück. Dabei machte das Bundesverwaltungsgericht zwar klar, dass es dem Vorhaben der Frau wenig Chancen einräume, die Vorinstanzen wurden aber gerüffelt, weil sie sich mit der Frage der Programmvielfalt gar nicht beschäftigt hatten und die Zahlung des Rundfunkbeitrags allein an die Möglichkeit der Nutzung knüpfte. So fehle es durchaus an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, "wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt", so die Leipziger Richter. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots sei allerdings hoch. "Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt", heißt es vom Gericht zur Begründung. Es erscheine "nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können", so das Bundesverwaltungsgericht. Das Programm unter die Lupe nehmen müssen die Gerichte aber in Zukunft nun offenbar schon. Die Klägerin hatte sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 gewehrt.

Sie machte geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. (BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025).

Foto: Bundesverwaltungsgericht (Archiv), über dts Nachrichtenagentur

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