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EuGH: Haustiere gelten als "Reisegepäck" im Luftverkehr


Flughafenarbeiter (Archiv), über dts NachrichtenagenturHaustiere gelten im Luftverkehr in der Europäischen Union als "Reisegepäck". Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil In dem konkreten Fall hatte eine Reisende ihre Hündin auf einem Flug von Buenos Aires nach Barcelona in einer Transportbox im Frachtraum befördert. Während der Beförderung befreite sich die Hündin aus der Box und konnte nicht wieder eingefangen werden. Die Reisende forderte daraufhin von der Fluggesellschaft Iberia einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro.

Iberia erkannte die Haftung an, jedoch nur bis zum für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag. Das spanische Gericht, das mit der Schadensersatzklage befasst war, wandte sich an den Gerichtshof, um zu klären, ob Haustiere vom Begriff "Reisegepäck" im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind. Der Gerichtshof stellte fest, dass Haustiere nicht vom Begriff "Reisegepäck" ausgenommen sind. Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung von Gütern, Personen und Reisegepäck im Luftverkehr. Da ein Haustier nicht einem "Reisenden" gleichgestellt werden kann, fällt es unter den Begriff "Reisegepäck". Die Haftung für den Verlust eines Tieres richtet sich somit nach der für Reisegepäck vorgesehenen Regelung. Der Schutz des Wohlergehens von Tieren schließe nicht aus, dass sie als "Reisegepäck" befördert werden können, solange den Erfordernissen an ihr Wohlergehen Rechnung getragen werde, so die Luxemburger Richter. Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt laut EuGH der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Im konkreten Fall hatte die Klägerin bei der Aufgabe des Gepäcks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig angegeben (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-218/24).

Foto: Flughafenarbeiter (Archiv), über dts Nachrichtenagentur

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