Ein Facebook-User drückte bei "BILD" den "Teilen"-Button. Der Teaser des Artikels wurde damit samt Bild (wie immer) auf der FB-Seite angezeigt. Nun flatterte eine Abmahnung ins Haus, weil der User nicht die Rechte am Bild hat. Kosten: 1800 Euro. - Millionen Facebook-Usern könnte Ähnliches passieren. - Auch Blogbetreiber müssen aufpassen.
Auf Blogbetreiber, Online-Medien und Internetnutzer könnte eine neue Abmahnwelle heran rollen. Zum ersten Mal ist ein Internetnutzer nur für das Drücken des Teilen Buttons abgemahnt worden. Getroffen hat es die Inhaberin einer Fahrschule, die den beliebten Facebook Teilen Knopf unter einem Internet-Bericht der BILD Zeitung gedrückt hat. Der Artikel handelte von Marco Reus und seiner Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf, der den Fußballspieler beim Aussteigen aus seinem Aston Martin fotografiert hatte, war wenig begeistert als sein Bild bei Facebook geteilt wurde ohne ihn als Urheber zu nennen. Er mahnte die Inhaberin der Fahrschule ab.
„Diese Abmahnung ist für den Nutzer besonders überraschend“, erklärt der Kölner IT-Anwalt Solmecke. “Beim Teilen eines Beitrags über den Share Button wird nämlich immer automatisch ein verkleinertes Vorschaubild gezeigt, auf das der Nutzer keinen Einfluss hat. Er kann weder verhindern, dass das Bild gezeigt wird, noch kann er die Größe des Bildes so variieren, dass eventuell noch der Name des Urhebers sichtbar wird“. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum Teilen eines Links bei Facebook. Beim Setzen eines Links kann das Vorschaubild entfernt oder bearbeitet werden.
Regressansprüche gegen Blogbetreiber möglich
IT Anwalt Christian Solmecke findet: „Hier sind die Blogbetreiber und Online Medien in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass alle Bilder, die sie auf ihrer Webseite posten, auch über die sozialen Netzwerke geteilt werden dürfen. Und zwar notfalls auch ohne Nennung des Urhebers. Ansonsten müssen sie mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen. Dies haben bereits die Richter am Landgericht Frankfurt in einem Streit zum Facebook Share Button entschieden (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14). Solange die Teilen Funktion genutzt wird, vergibt der Seitenbetreiber konkludent eine Lizenz an den geteilten Inhalten.“
Blogbetreiber müssen vorher für entsprechende Lizenzen sorgen
Der Rechteinhaber verlangt in der Abmahnung insgesamt die Zahlung von 1800 Euro. Keine Bagatelle, wenn man sich vorstellt wie viele Artikel tagtäglich von den Nutzern über die sozialen Netzwerke geteilt werden. „Für die Blogbetreiber besteht eine große Gefahr“, warnt Solmecke, „diese dürfen den Share Button nur anbringen, wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit so weitreichenden Lizenzen versehen worden sind, dass sie in den sozialen Netzwerken weiter verteilt werden dürfen. Konkret sollten die Betreiber von Internetseiten sich von Fotografen also die entsprechenden Rechte vorher einräumen lassen, etwa dadurch, dass im Lizenzvertrag geregelt ist, dass die eingekauften Bilder auch in den sozialen Netzwerken (die möglichst konkret benannt werden sollten) verwendet werden dürfen.
Gleiches gilt für den Einkauf von Bildmaterial über Stock-Fotografie Datenbanken. Außerdem müssen die Blogbetreiber dafür sorgen, dass die Urhebernennung im Artikel so platziert wird, dass diese auch beim Teilen in den sozialen Netzwerken noch sichtbar ist.“ Für die Nutzer, die den Teilen Button in den sozialen Netzwerken drücken, ergibt sich zusätzlich das Problem, dass sie vorher die Rechtefrage klären müssen, um einer möglichen Haftung zu entgehen. „Das ist ein Ding der Unmöglichkeit“, stellt Anwalt Solmecke fest. „Internetnutzern kann man daher nur raten, den Teilen Knopf nur auf bekannten Webseiten zu drücken. Hier besteht am ehesten die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechte ordentlich eingeholt worden sind. Außerdem gibt es im Abmahnfall einen solventen Ansprechpartner, bei dem der einzelne Nutzer Regress nehmen kann.“
Weitere Abmahnungen wahrscheinlich
Abmahnungen aufgrund des Postens eines Links mit Vorschaubild gab es bereits in der Vergangenheit. Nun ist zum ersten Mal ein Nutzer abgemahnt worden, weil er ein Bild über den Facebook Share Button geteilt hat. Dabei können Nutzer aktiv nichts gegen das Vorschaubild tun. „Es wird mit Sicherheit nicht bei dieser einen Abmahnung bleiben“, glaubt Solmecke. „Eine wegweisende Gerichtsentscheidung ist unabdingbar. Bis dahin besteht nun eine erhöhte Abmahngefahr für die Nutzer und eine noch größere Gefahr für die Blogbetreiber, die womöglich bald zahlreichen Regressansprüchen ausgesetzt sein werden“.



