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Kinox.to Jungs: über 3 Jahre Knast - was droht den Usern?

Mitarbeiter von Kinox zu langer Freiheitsstrafe verurteilt – Was haben die Nutzer zu befürchten?

 


Bei Kinox.to können Nutzer zahlreiche aktuelle Kinofilme und Serien streamen. Nun hat das Landgericht Leipzig einen Mitbetreiber des illegalen Portals zu drei Jahren und vier Monaten Haft für die zahlreichen Urheberrechtsverletzungen und der Computersabotage verurteilt. „Die Nutzer selbst haben beim reinen Streaming jedoch keine derartigen Strafen zu fürchten“, sagt der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke. "Lediglich beim Download über Filesharing-Netzwerke sind teure Abmahnungen zu erwarten". 



Unterschied zwischen Download und Streaming

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Download und dem reinen Streaming ist, dass beim Streaming nur Teile des Videos in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers geladen werden. Dies geschieht nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird die vollständige Video-Datei auf der Festplatte abgelegt. „Das Anschauen selbst ist dann überhaupt nicht mehr als rechtswidrige urheberrechtliche Nutzung zu werten und meiner Ansicht nach deshalb legal“, sagt Solmecke. Eine entsprechende Gerichtsentscheidung steht allerdings derzeit noch aus, sodass sich die Nutzer weiterhin beim Streaming in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Das Justizministerium war jedenfalls im Rahmen der rechtswidrigen „Redtube-Abmahnungen“ im Jahre 2013 ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.



EuGH Urteil spricht für Legalität von Streaming

Der Europäische Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass die Zwischenspeicherung von Inhalten im Browser Cache erlaubt ist und keine urheberrechtswidrige Handlung darstellt (Urt. v. 05.Juni 2014; Az.: C‑360/13). Diese Frage ist auch im Bereich des Streaming relevant. Der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke ist sicher: „Diese Entscheidung ist auch auf das Streaming anwendbar, da beim Streaming lediglich eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher entsteht, die gem. §44a keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aus meiner Sicht gilt das sogar dann, wenn die Ausgangsquelle rechtswidrig ist. Diese Frage bleibt allerdings auch nach dem EuGH Urteil unter Juristen umstritten. Der vom EuGH entschiedene Fall bezog sich auf eine rechtmäßige Quelle."

 

 

Achtung vor vermeintlichen Streaming Portalen wie Popcorn Time

Nutzer von vermeintlichen Streaming Portalen sollten sich jedoch nicht zu früh freuen. Hinter einigen Streaming Angeboten verstecken sich Download Angebote bei denen die Dateien auch automatisch wieder für andere Nutzer hochgeladen werden. Unter Jugendlichen beliebt ist derzeit das urheberrechtswidrige „Streamen“ über Cuevana.tv und Popcorn Time. Wer sich auf diesem Portal oder über diese App Filme über einen vermeintlichen Stream anschaut, lädt diesen Film auch automatisch, ohne gesonderte Vorwarnung per BitTorrent hoch. Im Ergebnis wird die Datei genauso geteilt wie beim klassischen Filesharing. Pro Film drohen Abmahnungen in denen meist etwa 1000 € von den Rechteinhabern gefordert werden. Diese Weiterverbreitung ist eine klare Urheberrechtsverletzung und illegal. RA Christian Solmecke warnt: „Die Tatsache, dass viele Nutzer diesen Vorgang nicht bemerken, ist unerheblich. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht nämlich eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor“.



Fazit 

Nutzer haben beim Streaming auf illegalen Portalen wie kinox.to nichts zu befürchten. Anders allerdings, wenn die Filme über Filesharing Netzwerke heruntergeladen werden. Dies ist eindeutig illegal. Der Grund dafür ist, dass beim Download die Dateien automatisch auch hochgeladen und somit für andere Nutzer zugänglich gemacht werden. Das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist eine klare Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Seit Jahren wird das Netz überwacht und Filesharer von den Rechteinhabern abgemahnt. Ist zum Streamen der Download einer Software notwendig sollten Nutzer in jedem Falle misstrauisch sein.



RA Christian Solmecke rät grundsätzlich zur Vorsicht: „Nicht alles was Streaming heißt, ist auch Streaming. Wer sich auf diesem Portal Filme über einen vermeintlichen Stream anschaut, lädt diesen Film auch automatisch, ohne gesonderte Vorwarnung per BitTorrent hoch. Im Ergebnis wurde die Datei genauso geteilt wie beim klassischen Filesharing.

www.wbs-law.de

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