Nach Eintritt der Kampfuntauglichkeit beginnt der Teil der deutschen Bürokratie, der erstaunlich unkompliziert aussieht. Geregelt ist das alles im Soldatinnen- und Soldatenversorgungsgesetz, dort in § 63a.
Von Meinrad Müller
Zuerst kommt die Einmalzahlung. Bei schweren Einsatzschäden sind das rund 150.000 Euro. Danach folgt eine kleine monatliche Grundrente. Sozusagen die Rendite für das Risiko.
Beim GdS, also dem Grad der Schädigungsfolgen, in der Stufe hundert liegt die Rente um die 1200 Euro. Und dieser Betrag wirkt nicht wie Hilfe, sondern wie Spott. Eine einzige moderne Artilleriegranate mit rund 30 Kilo Gewicht kostet gerne 3.000 Euro. Da fliegt also ein einziges Geschoss durch die Luft, teurer als die monatliche Rente für einen jungen Menschen, der sein Bein verloren hat. Aber der erste Eindruck bleibt haften, der Staat rechnet anders als die Betroffenen.
Sicher als Kriegsheimkehrer
Heilbehandlung wird übernommen und die Reha ist eingeplant. Psychotherapie steht bereit und selbst posttraumatische Belastungsstörungen werden durch speziell geschulte Therapeuten der Bundeswehr betreut. Zuschüsse für Umbauten bei Auto und Wohnung sind vorgesehen. Und wenn das Geld knapp wird, bleibt noch das Bürgergeld. Zusammen ergibt das ein Versorgungspaket, das sich ruhig und geordnet liest.
Sicherheit mit privater Kriegszusatzversicherung
Bergsteiger, Taucher und Fallschirmspringer haben private Zusatzversicherungen, um ihre Familien zu schützen. Auch eine private Kriegsversicherung könnte eine gleichbleibende Rente zahlen, ohne langes Prüfverfahren. Ein einfaches Modell, das das Gefühl vermittelt, dass wirklich an alles gedacht wurde.
Doch die Sache hat einen Haken. Die Versicherungen sind sich ihres Risikos bewusst.
Aktives Kriegsrisiko, also ein Angriffsbefehl oder echte Kampfhandlungen, ist in Deutschland in privaten Versicherungen meist ausgeschlossen. Kein Versicherer übernimmt ein Risiko, das wirtschaftlich nicht tragbar ist. Eine vollständige private Absicherung gibt es also nicht. Das gehört zu den festen Regeln der Branche.
Gut, dass es eine Ausnahme gibt:
Hat der Soldat vor dem Kriegseinsatz eine Lebens oder Unfallversicherung abgeschlossen, greift § 63b SVG. Das ist die sogenannte Ausfallbürgschaft des Bundes. Wenn eine private Versicherung wegen Kriegsrisiko nicht zahlt, springt der Staat ein. Aber nur, wenn die Versicherung vor dem Einsatz bestand und monatlich bezahlt wurde. Eine genaue Wartefrist ist nicht geregelt.
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