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Überwachungskamera: Was ist erlaubt?

Das Persönlichkeitsrecht zieht die Grenzen

Man sieht sie immer öfter im Straßenbild: Überwachungskameras im öffentlichen Raum. Sie unterliegen einigermaßen strengen Auflagen und ihre Nutzung ist in § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Danach ist eine Überwachung nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung konkret festgelegter Ziele erforderlich ist. Dabei dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das persönliche Interesse der Betroffenen überwiegen könnte. Auf die Überwachung muss hingewiesen und die verantwortliche öffentliche Stelle ist zu nennen. Dabei muss zwischen dem Zweck der Videoüberwachung, der Aufgabenerfüllung und den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Bürger abgewogen werden.


BND-Zentrale / Foto: über dts Nachrichtenagentur

Auch im privaten und gewerblichen Bereich werden Videokameras mit Überwachungssystem immer beliebter. Günstige Preise in der Anschaffung, einfache Bedienbarkeit sowie die bequeme Vernetzung über digitale Übermittlungswege machen sie für Privathäuser, Mietwohnungen und Unternehmen interessant. Eine Überwachungskamera kann sich lohnen, um den Aspekt Sicherheit zu erhöhen. Auch in diesen Fällen gibt es allerdings gesetzliche Vorgaben, die den Einsatz der Überwachungskamera regeln.

Was darf man mit einer Überwachungskamera filmen?

Dem Wunsch nach Sicherheit, der sich durch das Aufstellen von Überwachungskameras ausdrückt, steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegen. Damit wird ausgedrückt, dass jeder selbst entscheiden darf, ob und wann Aufnahmen von ihm angefertigt werden sollen. Jeder Mensch hat das Recht, sich unbeobachtet zu bewegen. Ansonsten läuft der Bürger die Gefahr, sein persönliches Verhalten auf den Überwachungsdruck auszurichten. Deshalb fallen auch Kamera-Attrappen unter diese Regelung, die diesen Überwachungsdruck ebenfalls vermitteln.

Kein Problem macht das Aufstellen einer sichtbaren oder getarnten Überwachungskamera zur Überwachung des eigenen Grundstücks, der Innenräume des Hauses, des Gartens und des Eingangsbereiches. Diese Areale darf jeder filmen und die Aufnahmen unbegrenzt archivieren. Damit ist allerdings Schluss, wenn die Kamera über das eigene Grundstück hinaus gerichtet ist. Teile des Gehwegs zu filmen oder das Nachbargrundstück ins Objektiv zu nehmen, diese Handlungen fallen schon aus dem rechtlichen Rahmen. Besonders bei schwenkbaren Kameras sollte dieser Sachverhalt schon bei der Installation berücksichtigt werden. Schnell kann nämlich der Eindruck entstehen, dass die Nachbarn überwacht werden. Die Verwertung von legalen Aufnahmen als Beweismittel ist erlaubt. Wer also Einbrecher oder Graffitisprayer fürchtet, befindet sich mit der Einrichtung einer Überwachungskamera auf der sicheren Seite.

Doch Obacht! Auch Aufnahmen, die korrekt einen Straftatbestand aufgenommen haben, dürfen nicht im Internet zwecks Täterverfolgung verbreitet werden. Dies ist die alleinige Arbeit der Polizei und wer das trotzdem tut, macht sich strafbar.

Überwachung von Mietshäusern und Wohnungen

Auch an Mietshäusern können Kameras zum Zwecke der Überwachung angebracht werden. Der Mieter darf dabei nur den Bereich filmen, der von ihm angemietet wurde. Gemeinschaftsflächen wie Terrassen und Hausflure, Gartenbereiche und Treppenhäuser sind davon ausgenommen. In der Klingel dagegen ist der Einbau einer Kamera erlaubt. Allerdings dürfen Aufnahmen von anderen Mietparteien nicht gespeichert werden.

Innerhalb einer Wohnung wird die Angelegenheit noch etwas verzwickter. Ein Babysitter oder eine Reinigungskraft, die überwacht werden soll, müssen darüber informiert werden. Außer es liegt ein konkreter Verdacht einer Straftat vor. Babys und Kleinkinder sowie demente Personen bedürfen keiner Kenntnis der Überwachung. Hier geht die Aufsichtspflicht der Verwandten vor das Persönlichkeitsrecht. Erreichen Kinder und Jugendliche allerdings das 14. Lebensjahr, wird die geheime Videoüberwachung unzulässig. Ganz allgemein gilt, dass eine Überwachung von Toiletten in jedem Falle unzulässig ist.

Rechtliche Konsequenzen

Zwei Aspekte erwecken das Interesse. Eine unrechtmäßige Aufnahme von Personen kann dazu führen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage anstrengt. Deshalb sollten diese Aufnahmen sofort gelöscht werden. Die Richter bewerten das Persönlichkeitsrecht gewichtig und Unterlassungsklagen werden oft positiv entschieden. Zudem stehen Bußgelder, Schadensersatzzahlungen und Schmerzensgelder an und ein Verbot für die künftige Aufstellung kann erfolgen.

Vor Gericht wiederum sind Videoaufnahmen verwertbar, weil sie einen genaueren Einblick auf den jeweiligen Straftatbestand erlauben. Meist sind sie deshalb als Beweismittel zulässig. Dabei wird im Einzelfall entschieden und das Interesse an der Strafverfolgung gegen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen abgewogen.

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