![Impfung, über dts Nachrichtenagentur](https://www.dts-nachrichtenagentur.de/bilder2/dts_image_15496_gemhskpfrr_1073_210_130.jpg)
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts urteilte nun, das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoße. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist, hieß es. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.
Foto: Impfung, über dts Nachrichtenagentur