Werden Wohnungsräume nach Überlassung an den Mieter in Wohneigentum umgewandelt (ein Mehrfamilienhaus wird in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt) und nun an einen Dritten verkauft, ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Wird also eine Wohnung verkauft, für die der Mieter ein Vorkaufsrecht hat, muss der Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags unterrichtet werden und darüber, dass er ein Vorkaufsrecht hat. Möchte der Mieter ... Mehr lesen…
Ein Beitrag von Heiko Böhmer.



