Liebe Leser,
Mieter müssen nur eine vorher renovierte Wohnung bei einem Auszug durch “Schönheitsreparaturen” wieder auf Vordermann bringen. Das gilt unabhängig von eventuell im Mietvertrag vorhandenen Klauseln, hat nun der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VIII ZR 185/14) und damit seine frühere Rechtsprechung revidiert.
Auch die Gültigkeit sogenannter “formularmäßiger Quotenabgeltungs-Klauseln” haben die Bundesrichter geändert. Der Mieter darf dadurch nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der ... Mehr lesen…
Ein Beitrag von Global Press.



