
Eine Vereidigung eines neuen Bundesministers erst nach Ende der parlamentarischen Sommerpause ist rechtlich fragwürdig. Das sagte der Verfassungsrechtler Stefan Pieper von der Universität Münster dem "Tagesspiegel".
Finde eine Regierungsumbildung in der parlamentarischen Sommerpause statt, sei eine sofortige Vereidigung nur möglich, wenn der Bundestag in einer Sondersitzung zusammentrete, so Pieper. Werden neue Minister nicht sofort vereidigt, werde in der Literatur vertreten, dass sie ihre Amtsgeschäfte nicht ausüben dürften, bevor sie nicht nach dem Ende der Sommerpause vor dem Parlament vereidigt seien.
Ein Szenario, wonach Bundesminister zunächst nur vom Bundespräsidenten ernannt, aber erst im September im Bundestag vereidigt werden sollen, sei "nicht ganz unproblematisch", sagte Pieper, der von 2004 bis 2025 das Referat Verfassung und Recht im Bundespräsidialamt leitete und Justiziar des Bundespräsidenten war.
Nach dem Grundgesetz werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt. Insoweit ließe sich bei einer Regierungsumbildung selbstverständlich die Ernennung und Entlassung der fraglichen Ministerkandidaten durch den Bundespräsidenten vornehmen, sagte Pieper. Die Ernennung sei konstitutiv, damit beginne das Amt. Nach Art. 64 Abs. 2 GG leisteten die Bundesminister bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den Amtseid. Der Zeitpunkt sei da eindeutig festgelegt: bei der Amtsübernahme. Dem entspreche die Staatspraxis dadurch, dass unmittelbar nach der Ernennung die Vereidigung im Bundestag stattfinde.
Amtshandlungen, die sie vornehmen, seien zwar nicht ungültig, weil der Amtseid keine konstitutive Wirkung habe, sondern nur die Ernennung, sagte Pieper. Die Ausübung des Amtes vor der Vereidigung werde als unzulässig angesehen. Ausgenommen hiervon seien nur Fälle, in denen ein Minister, der schon im Kabinett sitze, ein anderes Ressort übernehme.
Eine kommissarische Amtswahrnehmung sei vom Grundgesetz eigentlich nicht vorgesehen, sagte Pieper. Man könne aber daran denken, mit der Geschäftsführung eines Ressorts die bisherigen Amtsinhaber zu beauftragen. Zudem gebe es die Möglichkeit einer gegenseitigen Vertretung nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung.
Foto: Kabinett Merz (Archiv), via dts Nachrichtenagentur




