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Wahl-Manipulation?

Seit der Bundestagswahl vergeht kein Tag, an dem nicht von Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung der Wahlergebnisse berichtet wird. Was steckt dahinter?

 

Von  Jan Heitmann

Mal muss ein Landeswahlleiter einräumen, dass rund 100000 Stimmen von Briefwählern wegen eines „Rechenfehlers bei der Statistik“ vorübergehend verschwunden waren und Erst- mit Zweitstimmen verwechselt wurden. Gleich aus mehreren Wahlbezirken gibt es Informationen über vorsätzliche Manipulationen bei der Ermittlung des Stimmenergebnisses für die „Alternative für Deutschland“ (AfD). Und schließlich kommt auch noch heraus, dass die Stimmen eines ganzen Wahlbezirks einfach unter den Tisch gefallen sind. Von offizieller Seite heißt es dann, das seien bedauerliche Fehler und stets Einzelfälle, die selbstverständlich keine Auswirkungen auf das Gesamt-ergebnis hätten. Bei einer nennenswerten Zahl bekannt gewordener Einzelfälle stellt sich dem Wähler unwillkürlich die Frage nach der Dunkelziffer und ob diese nicht sehr wohl Einfluss auf das Gesamtergebnis haben könnte. Das wirft ein Schlaglicht auf die Wahlmodalitäten.


Gemäß Bundeswahlgesetz sind die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und der korrekten Ermittlung ihres Ergebnisses verpflichtet. Dennoch sind nicht nur Auszählungsfehler möglich, sondern auch vorsätzlicher Wahlbetrug, denn eine lückenlose Kontrolle oder Überprüfung der Wahlorgane gibt es nicht. Für jeden Bundestagswahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Die Wahlvorstände bestehen aus dem freiwillig tätigen oder verpflichteten Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren vom Vorsteher berufenen, ebenfalls freiwilligen oder herangezogenen Beisitzern. Zudem können auf Ersuchen der Gemeinde Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Bereitstellung von Personal verpflichtet werden. In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, durch gezielte Personalauswahl eine bestimmte politische Homogenität des Wahlvorstandes sicherzustellen.

 

Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen – nicht müssen – alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Ein politisch nicht genehmes Mitglied könnte also unter einem Vorwand von der Auszählung ausgeschlossen werden. Bei der Auszählung gilt zwar das Mehraugenprinzip mit Ansage der einzelnen abgegebenen beziehungsweise ungültigen Stimmen, doch hätte ein Wahlvorstand, der sich einig ist, leichtes Spiel, das Wahlergebnis zu manipulieren. So lassen sich beispielsweise Wahlzettel problemlos ungültig machen oder verfälschen, von „Fehlern“ beim Zählvorgang ganz abgesehen. Hat der Wahlvorstand seine Arbeit beendet, meldet er das Wahlergebnis an die Gemeindebehörde, die wiederum ihr Gesamtergebnis dem Kreiswahlleiter mitteilt. Von diesem läuft der Meldeweg analog weiter über den Landeswahlleiter bis zum Bundeswahlleiter. Die Wahlunterlagen werden nach der Wahl verpackt, versiegelt und der Gemeindebehörde übergeben, die sie für Unbefugte unzugänglich zu verwahren hat. Die Stimmzettel können 60 Tage vor der nächsten Bundestagswahl vernichtet werden. Allerdings kann der Landeswahlleiter eine frühere Vernichtung genehmigen, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

Deutsche Politiker aller Couleur gehören stets zu den schärfsten Kritikern von Wahlmanipulationen – sofern sie im Ausland stattfinden. Die Mängel bei den Wahlen im eigenen Land sehen sie dagegen nicht oder wollen sie nicht sehen.

www.preussische-allgemeine.de

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