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AfD will Bundestagswahl anfechten

AfD-Landesverband Bayern will Bundestagswahl anfechten. „Die Sitzverteilung im 18. Deutschen Bundestag spiegelt nicht die Verteilung der abgegebenen Stimmen wider. Damit wird aber Artikel 38 des Grundgesetzes, der eine gleiche Wahl vorschreibt, in eklatanter Weise verletzt."

 

„Die Sitzverteilung im 18. Deutschen Bundestag spiegelt nicht die Verteilung der abgegebenen Stimmen wider. Damit wird aber Artikel 38 des Grundgesetzes, der eine gleiche Wahl vorschreibt, in eklatanter Weise verletzt. Daher haben wir uns dazu entschlossen, gegen die Bundestagswahl Einspruch zu erheben“, so André Wächter, Vorstand des bayerischen Landesverbands der Alternative für Deutschland. Wächter wird gemeinsam mit dem Bezirksvorsitzenden von Oberbayern, Steffen Schäfer, und dem Rechtsanwalt Dr. Franz Wagner vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, sollte der Bundestag nicht im Rahmen der Wahlprüfung den eklatanten Verstoß gegen Artikel 38 des GG korrigieren und die Wahl für ungültig erklären.

 

Durch die Fünf-Prozent-Hürde werden die in den Bundestag eingezogenen Parteien massiv bevorzugt. So kann beispielsweise die CDU/CSU-Fraktion 49,4 Prozent der Bundestagssitze besetzen, obwohl sie nur 41,5 Prozent der Zweitstimmen erhielt. Insgesamt werden durch das Fünf-Prozent-Quorum 15,8 Prozent der Zweitstimmen nicht berücksichtigt. Unter einer „gleichen Wahl“ ist aber nach gängiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur zu verstehen, dass jede Stimme gleich viel zählt, sondern auch, dass ihr der gleiche Erfolgswert zukomme, erläutert Steffen Schäfer. Dieses Gebot werde letztlich durch jedes Quorum verletzt. Aber bei der Bundestagswahl 2013 sei die Ungleichbehandlung deutlich stärker als je zuvor ausgefallen. „Die im Bundestag vertretenen Parteien erhalten alle fast ein Fünftel mehr Sitze als ihnen prozentual zusteht“, so Schäfer. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Zusammenhang mit seinem Urteil bezüglich der Überhangmandate betont, dass der Gesetzgeber tätig werden müsse, falls die Ungleichbehandlung zu einer Mandatsverschiebung in etwa halber Fraktionsstärke geführt hat. „Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze deutlich überschritten und erreicht mehr als die doppelte Fraktionsstärke. Damit ist es gerechtfertigt, von einer Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Gesetzgebung auszugehen“, stellt Schäfer fest.

 

Auf einen weiteren wichtige Aspekt weist Franz Wagner hin: Die Opposition habe keine Möglichkeit, Normenkontrollklagen zu erheben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder die Einberufung eines Untersuchungsausschusses zu verlangen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG). Beide Instrumente müssen von einem Viertel der Abgeordneten beantragt werden. Es wäre aber nicht korrekt, diese Rechte der Opposition dennoch einzuräumen, da sie insgesamt nur 17 Prozent der Zweitstimmen erreichen konnte. „Aber gemäß dem Wählerwillen konnten vier Parteien insgesamt mehr als 25 Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinigen, nämlich Die Linke, GRÜNE, FDP und AfD. Gäbe es die Fünf-Prozent-Klausel nicht, würde sich das Problem der leer laufenden Oppositionsrechte nicht stellen“, konstatiert der Rechtsanwalt.

 

Das derzeitige Fünf-Prozent-Quorum entspringe den Erfahrungen der Weimarer Republik und sollte eine Zersplitterung des Parlaments verhindern. Nun aber ändere die Hürde die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse. Während nach dem Wahlergebnis weder das bürgerliche noch das linke Lager eine Mehrheit erzielt haben, gebe es nun im Bundestag eine linke Mehrheit. Eine Absenkung des Quorums auf beispielsweise drei Prozent, wie 2014 erstmals bei der Europawahl, würde daher die politischen Verhältnisse besser repräsentieren.

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