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Abmahnung: Was tun?

Nach der großen Abmahnwelle wegen des Streamings auf redtube, einer Streamingplattform für Zwielichtfilme, sind viele Internetnutzer verunsichert. Sie haben die negative Erfahrung gemacht, dass ein kleiner Klick auf der falschen Webseite schnell 250 Euro kosten soll. Für die meisten von ihnen stellt sich nun unweigerlich die Frage: Was ist im Netz noch erlaubt und was nicht? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erklärt wobei sich Nutzer strafbar machen und wie hoch die Abmahngefahr ist.

 

Filesharing – Abmahngefahr: Sehr hoch

Der Download von Filmen oder Musik über Filesharing-Netzwerke ist eindeutig illegal. Der Grund dafür ist, dass beim Download die Dateien automatisch auch hochgeladen und somit für andere Nutzer zugänglich gemacht werden. Das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist eine klare Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Seit Jahren wird das Netz überwacht und Filesharer von den Rechteinhabern abgemahnt.

Unser Tipp: Finger weg!

 

One-Click-Hoster – Abmahngefahr: Mittel

Der Download eines Films oder eines Musikstückes über One-Click-Hoster wie Megaupload oder Rapidshare ist dann illegal, wenn es sich um offensichtlich rechtswidrige Portale handelt. Der rechtswidrige Download ist jedoch nur schwer zurück zu verfolgen, da ausschließlich der Hoster der Plattform die IP-Adressen kennt. Wie man jedoch am Beispiel der aktuellen Porno-Abmahnungen sehen kann, finden Dritte über raffinierte Methoden manchmal doch Mittel und Wege an die IP-Adressen der Nutzer zu kommen. Vollkommen auszuschließen ist eine Verfolgung somit nicht.

Unser Tipp: Aufpassen!

 

Streaming-Portale – Abmahngefahr: Mittel

Trotz der derzeitigen Abmahnwelle haben Nutzer beim Streaming grundsätzlich nicht viel zu befürchten. Zwar werden während des Streamings Teile des Videos in den Arbeitsspeicher (RAM) des Computers geladen. Dies geschieht aber nur flüchtig und zu keinem Zeitpunkt wird die vollständige Video-Datei auf der Festplatte abgelegt. Das Anschauen selbst ist dann überhaupt nicht mehr als rechtswidrige urheberrechtliche Nutzung zu werten und meiner Ansicht nach deshalb legal. Eine entsprechende Gerichtsentscheidung steht allerding derzeit noch aus, sodass sich die Nutzer weiterhin beim Streaming in einer rechtlichen Grauzone bewegen.

Unser Tipp: Nutzer, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten die Finger von offensichtlich rechtswidrigen Portalen lassen und ausschließlich auf Portalen wie Youtube und Co. surfen und klicken!

 

Die Umgehung von Proxy-Sperren – Abmahngefahr: niedrig

Es gibt Programme, die für eine Anonymisierung der heimischen IP-Adresse sorgen und beim Surfen eine ausländische IP-Adresse fingieren. Auf diese Weise können deutsche Nutzer zum Beispiel auch auf US-amerikanische Webseiten zugreifen, die für ausländische Nutzer grundsätzlich gesperrt sind. Diese Umgehung sogenannter Proxy-Sperren, also der Ländersperren, verstößt meiner Ansicht nach nicht gegen das Gesetz. Das Urheberrechtsgesetz verbietet zwar die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, die zum Schutze eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingerichtet wurden, bei der Proxy-Sperre handelt es sich jedoch nicht um eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des Gesetzes. Die Sperre kann bereits mit einem Klick umgegangen werden, ohne dass besonders trickreiche Manipulationen vonnöten sind.

Abschließend geklärt ist die Rechtslage bei der Umgehung von Ländersperren durch Proxy-Server unter Juristen nicht. Bis heute fehlen einschlägige Urteile. Sicher ist jedoch, dass die Verfolgung der Nutzer solcher Proxy-Server sehr unrealistisch ist. Der Aufwand der dafür betrieben werden müsste, ist sehr hoch.

Unser Tipp: Eine hundertprozentige Sicherheit vor Abmahnungen gibt es nicht, jedoch müssen sich Nutzer bei der Umgehung von Proxy-Sperren keine übermäßigen Sorgen machen!

 

Fußball-Live-Streams – Abmahngefahr: Mittel bis sehr hoch

Beim Streaming von Sky-Live-Sendungen muss zwischen der Übertragungsart des Streams unterschieden werden. Bei Live-Streams, die nur passiv empfangen werden, vertrete ich schon lange die Rechtsauffassung, dass der Nutzer sie legal ansehen darf. Es gilt das Gleiche wie beim Streaming auf anderen Online Portalen. Es entsteht hierbei nur eine flüchtige Kopie, sodass das Anschauen selbst nicht mehr als urheberrechtliche Nutzung zu werten ist. User handeln allerdings in einer rechtlichen Grauzone, da es bisher keine einschlägigen gerichtlichen Urteile gibt.

Streams, die über p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel Sopcast, empfangen werden, sind hingegen eindeutig illegal. Sobald der Nutzer nämlich eine solche Übertragung streamt, leitet er gleichzeitig auch das Sky-Signal weiter und verbreitet damit an andere User urheberrechtlich geschützte Inhalte. Es gilt das gleiche Prinzip, wie beim Filesharing. Hier liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen kann. Selbst strafrechtliche Sanktionen sind hier möglich.

Unser Tipp: Auf die Übertragungsart des Streams achten. Es gibt entscheidende Unterschiede!

 

Download der Musikspur auf Youtube – Abmahngefahr: niedrig

Da es sich bei Youtube nicht um eine Plattform handelt, die offensichtlich rechtswidrige Inhalten verbreitet, können Nutzer ohne Probleme die Musikspuren auf Youtube downloaden. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass für den Download keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden. Das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen stellt immer eine Urheberrechtsverletzung dar.

Unser Tipp: Nutzer sollten für den Download die Nutzung eigene Software bevorzugen und nicht die von fremden Webseiten nutzen!

 

Musik im Internet aufnehmen – Abmahngefahr: niedrig

Auch hier gilt: Solange die Musik bei einem legalen Internetradio aufgenommen wird, ist die Aufnahme legal. Es gilt insofern nichts anderes, als wenn man mit einem Kassettenrecorder Radiomitschnitte aufnehmen würde.

Unser Tipp: Achtung vor Piratenradios. Wer hier Musik aufnimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung!

 

Fazit: Nutzer sollten darauf achten, dass sie nicht auf offensichtlich rechtswidrigen Portalen surfen. Zudem sollte der Zugang zu den Werken niemals über eine technische Umgehung erfolgen und die Werke auch nicht anderen Nutzern zugänglich gemacht werden. Wer diese drei Punkte beachtet, muss in der Regel keine Abmahnung fürchten.

www.wbs-law.de

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