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Sensation bei Redtube Abmahung: Kölner Gericht gibt Usern Recht

Das Landgericht Köln erklärt Streaming im Prinzip für legal. Damit könnten die Redtube-Abmahnungen hinfällig sein. Können Zehntausende User jetzt aufatmen? Was tun, wenn man schon gezahlt hat? Muss die Kanzelei Urmann + Collegen die Gelder nun zurückzahlen? Welche Konsequenzen hat die Wende bei den Richtern im Einzelnen. Wurden die Richter zuvor getäuscht, oder verkannten sie die Sachlage? Ein Rechtsanwalt klärt auf.

 

In der Affäre um Redtube bahnt sich eine sensationelle Wende an. Können User nun aufatmen? Verwirrend: In den letzten beiden Wochen gab es keinen Tag ohne Neuigkeiten in den Redtube Verfahren. Heute gab es positive Nachrichten von Landgericht Köln. Offenbar haben einige Richter, die die Auskunftsbeschlüsse erlassen haben, nun – nach Kenntnis der kompletten Sachlage – ihre Meinung geändert (oder sich erstmals ein komplettes Meinungsbild erstellt) und halten Streaming nicht mehr für illegal.

 

Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt, was das für die Betroffenen bedeutet:

“Zunächst einmal geht aus der Pressemitteilung nicht hervor, welche Kammern genau ihre Meinung geändert haben. Ich habe daraufhin den Pressesprecher Dr. Hoppe angerufen und nachgehakt. Dr. Hoppe hat mir erklärt, dass es hier zwar noch keine generelle Linie aller Richter gäbe. Dies läge allerdings daran, dass sich bislang noch nicht alle Richter mit den Fällen erneut befassen konnten. Offenbar ist es jedoch so, dass diejenigen Kammern, die die ersten Beschwerden gegen die Auskunftsbeschlüsse auf den Tisch bekommen haben, diese auch aufheben wollen.

Auszugsweise wird der Pressemitteilung die Rechtsauffassung einer der 16 Kammern, die mit diesen Sachen befasst sind, mitgeteilt. Und diese Auffassung hat es in sich – darin heißt es: eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nummer 2 Urheberrechtsgesetz gedeckt sein. Offenbar wenden die Richter also nicht nur das Recht auf Privatkopie nach § 53 Urheberrechtsgesetz an, sondern auch § 44a, der vorübergehende Vervielfältigungshandlungen regelt. Sollte es tatsächlich dabei bleiben, dann deutet vieles darauf hin, dass die Richter Streaming – egal ob von einer rechtmäßigen oder von einer rechtswidrigen Plattform – immer als rechtmäßig ansehen. Anders sind die in der Pressemitteilung veröffentlichten Auszüge nicht zu deuten. Damit schwenkten die Kölner Richter um auf die bislang schon vorherrschende Meinung in der juristischen Literatur zum Thema Streaming. Für die Betroffenen hätte die Anwendung dieser Norm den Vorteil, dass man sich über die Rechtmäßigkeit einer Plattform künftig gar keine Gedanken mehr machen muss. Wir vertreten diese Rechtsauffassung schon lange, die genaue Begründung dafür ist in der Masterarbeit unserer Mitarbeiterin Annika Dam in hervorragender Weise nachzulesen.

Immer wieder taucht der Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung in der Pressemitteilung auf. Dies ist eigentlich ein Begriff, der § 53 Urheberrechtsgesetz zu entnehmen ist. Teilweise wird die offensichtliche Rechtsverletzung allerdings in der Pressemitteilung § 44a und § 101 Urheberrechtsgesetz zugeschrieben. Welche Bedeutung diese Worte im Zusammenhang mit den vorgenannten Normen haben, ist uns nicht ganz klar. Möglicherweise wollte die Kammer hier darauf abstellen, dass neben § 44 a Urheberrechtsgesetz auch § 53 Urheberrechtsgesetz (Recht auf Privatkopie) einschlägig ist. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist hier keine abschließende Einschätzung möglich.

Ebenfalls unklar ist bislang, ob die Beschlüsse von Amts wegen aufgehoben werden können, oder ob die schätzungsweise 30.000 Betroffenen in jedem Fall einzeln Beschwerde einlegen müssen. Hier bat Dr. Hoppe im Gespräch mit mir um noch etwas Geduld. Man hoffe, diese Frage in der kommenden Woche klären zu können. Sollte eine Aufhebung von Amts wegen nicht infrage kommen, ist den Betroffenen tatsächlich anzuraten, Beschwerde einzulegen. Dies aus folgendem Grund: sofern der Beschluss im Wege der Beschwerde angefochten und danach aufgehoben wird (so sieht es jedenfalls derzeit aus) könnte es hier in einem (unwahrscheinlichen aber denkbaren) späteren Zivilverfahren zu einem relativ seltenen Beweisverwertungsverbot kommen. Dies deshalb, da durch die Rückverfolgung der IP Adresse in Art. 10 Grundgesetz (Fernmeldegeheimnis) eingegriffen worden ist. Ähnliche Beweisverwertungsverbote gab es in der Vergangenheit schon einmal bei illegal mitgehörten Telefonaten.

Die Neubewertung des Falles durch das Landgericht Köln kann somit als spektakulär und als große Erleichterung für alle Betroffenen angesehen werden. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Betroffenen in den kommenden Wochen noch selbst tätig werden müssen oder ob das Gericht einen Weg findet, die Beschwerden von sich aus aufzuheben. Sollte es diesen Weg nicht funktionieren, kommt in jedem Fall eine Menge Arbeit auf die Kölner Landerichter zu. Bislang sind offenbar schon 50 Beschwerden erhoben worden. Darüber soll allerdings erst im Januar entschieden werden. Es bleibt also spannend, wir werden weiter berichten.”

www.wbs-law.de

Offizielle Presseerklärung des Landgericht Köln

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