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Gericht: ARD ZDF Vollstreckungen unwirksam

ARD ZDF Beitragsservice: Die Zwangsvollstreckungen bei säumigen Zahlern sind wegen gravierender Formfehler unwirksam. Dies entschied nun zumindest in einem Fall das Landgericht Tübingen. Da die GEZ-Vollstreckungen jedoch meist ähnlich sind, könnten sie alle unwirksam sein.

Doku über Manipulationen bei ARD & ZDF: GEZielt verarscht

 

"Dingdong! Im Namen des öffentlichen Rundfunks, öffnen Sie die Tür!"

Stiefeltritte, Schreie im Flur, weinende Kinder. Eine Betroffene äugt ängstlich durch den Türspion: "Aber wir schauen doch gar nicht fern" - fleht die Stimme auf der anderen Seite.

"Das ist egal" - herrscht der ARD-Geldeintreiber im Befehlston auf dem Flur zurück. "Es handelt sich schließlich um eine Demokratieabgabe und die muss jeder zahlen".

 

Immer häufiger versuchen die ARD-ZDF-Gebührenschergen, ihre Forderungen mit Gewalt durchzusetzen. In  den Schreiben der eingesetzten Gerichtsvollzieher wird sogar mit gewaltsamen Wohnungszwangsöffnungen gedroht oder wahlweise mit Erzwingungshaft. Doch diese Einschüchterungsversuche könnten nutzlos sein.

Ein Landgericht in Tübingen (Az. 5 T 81/14) hat nun entschieden, dass die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind - wegen Formfelhlern. Es fehlen beispielsweise Siegel oder richtige Unterschrift oder beides.

Die wichtigsten Fakten in der Übersicht:

  • Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.
  • Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
  • Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
  • Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.
  • Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
  • Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.


Typisches Droh-Schreiben der ARD-ZDF-Gebühreneintreiber:

Sehr geehrter Herr xxxx

zur Vermeidung einer möglichen Sach- und/oder Lohnpfändung, Kontopfändung bzw. Beantragung von Erzwingungshaft und/oder die Durchführung einer polizeilichen Wohnungszwangsöffnung mit damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten bitten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse um fristgerechte Vorsprache

bis Mo. 31.3.2014

....

Sollten Sie zur Zeit nicht in der Lage sein, den geforderten Geldbetrag in Höhe von insgesamt

 

xxxxx

zu leisten, legen Sie bitte Unterlagen Ihrer Einkommenssituation vor.

Knallrotes Drohschreiben vom Vollstrecker:

 
ARD/ZDF-Beitragsservice:  Wohnungszwangsöffnung

 

 

Zusammenfassung des Urteils:

Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.


Das Urteil im Einzelnen:

Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.

...

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.

 

...

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

...

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.


Die ausführliche Urteilsbegründung HIER

 

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