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Jobverlust + Knast wegen Facebook-Kommentare

Hasstiraden bei Facebook können schnell zu einem Jobverlust führen. In Zusammenhang mit der Flüchtlingsdebate überschreiten einige User offenbar das Recht auf Meinungsfreiheit. Porsche und OMV haben deshalb schon Mitarbeitern fristlos gekündigt. Es kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen. - Was ist heute noch erlaubt und wo werden Grenzen überschritten? Ein Kölner Medienanwalt klärt auf: Ab wann sind Hasskommentare auf Facebook Volksverhetzung?

 

Die Flüchtlingsdebatte erhitzt die Gemüter und entsprechend tauschen sich die Nutzer auch zahlreich in den sozialen Netzwerken wie Facebook darüber aus. Nicht wenige Nutzer posten dabei hasserfüllte Kommentare oder rassistische Bemerkungen – im vermeintlichen Irrglauben das Netz sei anonym. In solchen Fällen ist die Grenze zur freien Meinungsäußerung jedoch oft überschritten. Unter Umständen müssen die Nutzer mit einer strafrechtlichen Verfolgung und einer Freiheitsstrafe rechnen. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke klärt darüber auf, ab wann Äußerungen nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fallen und was Dritte tun können, wenn sie auf hasserfüllte Kommentare bei Facebook stoßen.



Grenze zur Meinungsfreiheit ist bei bloßen Hassbekundungen überschritten

Die Grenze zur freien Meinungsäußerung, die von Art. 5 des Grundgesetzes geschützt wird, ist dann erreicht, wenn es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder wenn die Äußerungen beleidigende Aussagen oder Schmähkritik enthalten. „Geht es nur noch darum eine Person oder eine Personengruppe zu beleidigen oder zu beschimpfen, dann ist die Grenze zur Meinungsfreiheit überschritten“, erklärt Medienanwalt Solmecke.

Im Rahmen der Flüchtlingsdebatte sind in den allermeisten Fällen Personengruppen betroffen. Die Hasskommentare richten sich allgemein gegen „die Asylanten“ oder „die Flüchtlinge“. Wenn hierbei zu einer Straf- oder Gewalttat aufgerufen wird „Einfach abknallen wie tollwütige Hunde!“ oder schlicht die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe durch Beschimpfungen oder bloße Hassbekundungen verletzt wird, dann ist schnell der Tatbestand der Volksverhetzung erreicht. „Das ist alles andere, als ein Kavaliersdelikt. Es droht den Äußernden bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe“, sagt Anwalt Solmecke.

Voraussetzung dafür ist, dass der öffentliche Frieden durch die Äußerungen gestört wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn das öffentliche Klima vergiftet wird, dadurch dass bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt werden und sich infolge dessen potentiell nicht mehr sicher fühlen. Für ein Gefühl der Unsicherheit reicht es bereits aus, wenn ein gewisses Publikum zu Übergriffen, wie beispielsweise dem Anzünden von Asylantenheimen, aufgehetzt wird.

 

Wie können die Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden?

Richtet sich der Hasskommentar gegen eine einzelne Person, dann kann diese sich direkt an Facebook wenden und die Löschung des Kommentars verlangen. Facebook ist in der Pflicht zu reagieren, sobald die Plattform Kenntnis von illegalen Inhalten bekommt. Zudem kann die betroffene Person eine Strafanzeige stellen. Eine strafrechtliche Verfolgung ist über die Ermittlung der IP Adresse sehr gut möglich. Dem identifizierten Täter drohen strafrechtliche Sanktionen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede, §§185, 186, 187 StGB. Hier kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in Betracht.

Richten sich die Hasskommentare gegen bestimmte Personengruppen, dann droht dem Täter eine Strafe wegen Volksverhetzung. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Personengruppe von dem konkreten Angriff erfährt. Eine Anzeige kann hier durch Dritte erfolgen – dies ist sogar anonym und online möglich. „Verurteilungen wegen Volksverhetzung sind nicht selten. Es handelt sich um einen sehr ernstzunehmenden Straftatbestand“, sagt Solmecke. "Erst vor ein paar Monaten ist in Essen ein Mann verurteilt worden, weil er auf einer Demo „Tod und Hass den Zionisten“ gerufen und seine Aussage auf Facebook verteidigt hatte.

Einige Menschen haben bereits öffentliche Listen mit einigen Kommentaren erstellt, um auf die Missstände im Netz aufmerksam zu machen und Nazis an den Pranger zu stellen. „Hier ist besondere Vorsicht geboten“, erklärt RA Solmecke. „Wer die Kommentare von fremden Seite kopiert und samt Profilbild und Namen veröffentlicht, begeht eine möglicherweise eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Weg über Facebook oder eine Strafanzeige ist in jedem Fall zu bevorzugen.“

https://www.wbs-law.de

 

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