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Widerrufsjoker: Sparkasse zieht mit Fußnoten-Widerrufsbelehrung den Kürzeren

Ein neues Urteil des Landgerichts Fürth schafft gute Chancen für Kreditnehmer von Sparkassen, die durch den Widerruf eines Darlehens aus ihrem Kredit aussteigen wollen.

 

Von Roland Klaus

Roland Klaus-Kolumne Roland Klaus

 

 

Unter dem Aktenzeichen 6 O 7471/14 wurde die örtliche Sparkasse zur Rückabwicklung eines Kredits verurteilt, da die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Der Widerrufsjoker hat somit wieder einmal zu Gunsten des Kreditnehmers gestochen und bietet vielen weiteren Sparkassen-Kunden eine gute Grundlage für einen eigenen Widerruf.

 

In dem Urteil ging es nämlich um eine Widerrufsbelehrung, die nicht nur von der Nürnberger Sparkasse, sondern auch von zahlreichen weiteren Sparkassen verwendet wurde. Sie zeichnet sich durch zwei Fußnoten aus (1. „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und 2. „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts...“). Genau diese Fußnoten wurden nun allerdings der Sparkasse zum Verhängnis. Die Bank argumentierte nämlich, dass sie den Mustertext des Gesetzgebers für eine Widerrufsbelehrung verwendet habe. In diesem Fall wäre sie vor dem Widerruf des Kunden geschützt (sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion).

 

Der Nürnberger Richter allerdings sah das anders. Seiner Meinung nach hatte die fränkische Sparkasse (wie viele andere Sparkassen auch) den Mustertext in entscheidenden Passagen abgeändert. Insbesondere die Fußnoten – eigentlich eine Anweisung, die an die Mitarbeiter der Sparkasse gerichtet sei – würde den Kunden verwirren und damit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft machen. Es sei unklar, an wen sich die Fußnoten richten würden. Es bestehe die Gefahr, dass der Kunde meine, selbst überprüfen zu müssen, ob es sich bei seinem Darlehen um ein Fernabsatzgeschäft handele oder nicht.

 

Im Ergebnis sei der Kreditnehmer unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die normale Widerrufsfrist von 14 Tagen habe dadurch nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf des Kunden auch Jahre nach dem Abschluss des Darlehens sei damit rechtens. Die Sparkasse muss daher das Darlehen rückabwickeln. Das bedeutet zweierlei: Zum einen kann der Kunde sofort aus dem Darlehen aussteigen und sich eine andere Finanzierung suchen, die aufgrund der stark gesunkenen Zinsen deutlich kostengünstiger ist als sein bisheriges Darlehen.

 

Zum anderen muss die Bank dem Kreditnehmer darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung für zuviel gezahlte Zinsen während der bisherigen Laufzeit bezahlen. Diese beläuft sich auf fast 5.000 Euro bei einer Darlehenssumme von 95.000 Euro. Der Kreditnehmer bekommt also einen zweifachen Vorteil: eine Entschädigung für die Vergangenheit und einen deutlich geringeren Zinssatz für die Zukunft.

 

Dieses Gerichtsurteil gewinnt an Bedeutung, weil die hier geurteilte Widerrufsbelehrung bundesweit von fast allen Sparkassen verwendet wurde. Daneben gab es weitere Fußnoten-Varianten (z.B. „bitte Frist im Einzelfall prüfen“), auf die das hier gefällte Urteil ebenfalls sinngemäß anzuwenden sein könnte. Kreditnehmer, die einen Widerruf ihres Darlehens erwägen, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob ihr Darlehen ebenfalls eine falsche Widerrufsbelehrung aufweist.

 

Bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) können Sie Ihren Kreditvertrag kostenlos durch erfahrene Anwälte prüfen lassen und erfahren dadurch, ob ein Widerruf des Darlehens für Sie möglich und aussichtsreich ist.

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