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Merkel: Anzeige wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Bundeskanzlerin Merkel wurde wegen des Verdachts auf Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1 und § 129b Abs. 1 Satz 2 erste Variante StGB) angezeigt.

 

Zur Sach- und Rechtslage

URL: § 129a Abs. 5 Satz 1
URL: § 129b Abs. 1 Satz 2 erste Variante StGB

Von René Schneider

Anzeige beim Generalbundesanwalt HIER (pdf)

A. Sachverhalt.

Die Beschuldigte ist Kraft Amtes verantwortlich für die sogenannte „Flüchtlingspolitik“ der Bundesregierung, insbesondere ist die Beschuldigte dafür verantwortlich, daß schon weit über 1,5 Millionen selbsternannte „Flüchtlinge“ ohne Visa und größtenteils völlig unkontrolliert und illegal in das Bundesgebiet einreisen – oder das Bundesgebiet durchreisen – konnten.

In der sogenannten Migrantenwelle, welche schon länger als ein Jahr Deutschland und Europa überschwemmt, befinden sich offenkundig nicht nur

  • echte“ Asylberechtigte gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG und
  • „echte“ Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967,

sondern auch illegale Einwanderer, ausländische Schwerverbrecher und Terroristen.

Die österreichische „Kronen-Zeitung“ vom 18. November 2015 verdeutlichte das mit einer Graphik: „IS-Killer reiste 3200 km zum Attentat“ (von Syrien durch Deutschland nach Paris).

 

Quelle/URL: “Kronen-Zeitung” vom 18. November 2015,
http://www.krone.at

In dem Zeitungs-Artikel „Herbst der Kanzlerin. Geschichte eines Staatsversagens“, von Stefan Aust und Manuel Bewarder, in: „Die Welt” vom 9. November 2015, wurde die zeitliche Entwicklung der sogenannten „Flüchtlingskrise“ sehr ausführlich beschrieben.

URL: http://www.welt.de

Hinzu kommt eine allgemein bekannte Erklärung der Beschuldigten, welche während einer Sitzung ihrer Bundestagsfraktion vom 22. September 2015 sagte: „Mir ist es egal, ob ich schuld am Zustrom der Flüchtlinge bin. Nun sind sie halt einmal da.“

 

B. Objektiver Tatbestand.

Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ist eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe eines Nichtmitgliedes dieser Vereinigung. Tatbestandsmäßig ist nur eine Handlung, die als Förderung, Stärkung oder Absicherung des spezifischen Gefährdungspotentials der terroristischen Vereinigung wirksam und der Organisation vorteilhaft ist, auch wenn diese den Vorteil tatsächlich nicht nutzt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 129, Rdnr. 30, m.w.N.).

Die Unterstützung muß nicht speziell die organisatorische Struktur der Vereinigung fördern, sondern kann auch die Tätigkeit oder den Zweck der Vereinigung betreffen (wie vor).

Ganz fraglos und völlig unbestreitbar nutzen offene Staatsgrenzen – hier: die deutschen Außengrenzen – und unterlassene Einreisekontrollen jeder (!) Terror-Organisation, die nach Deutschland eindringen und hier operativ tätig werden will. Ebenso gehört dazu die Nutzung Deutschlands als sicheres Durchreiseland oder als sicheres Versteck für die operativ tätigen Mitglieder der ausländischen Terror-Organisation.


 
C. Subjektiver Tatbestand.

Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz, und dieser läßt sich mit dem Ausspruch der Beschuldigten nachweisen: „Mir ist es egal, ob ich schuld am Zustrom der Flüchtlinge bin. Nun sind sie halt einmal da.“

Bedingter Vorsatz kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält (Fischer, § 15 StGB, Rdnr. 9, m.w.N.). Das ist nicht der Fall, wenn der Täter nur „bewußt fahrlässig“ handelt.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der bewußt fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden und vertraut deshalb auf ihren Nichteintritt, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt (wie vor).

 

Das „billigende in Kauf nehmen“ setzt voraus, daß der Täter den Erfolgseintritt „als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt“ (aaO, Rd. 10a m.w.N.). Dabei hat der Begriff des Billigens einen über die allgemeine Sprachbedeutung hinausgehenden Anwendungsbereich: Der Täter billigt auch einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen abfindet, wenn er die mögliche Folge hinzunehmen bereit ist oder aus „Bedenkenlosigkeit und Gleichgültigkeit“ die Folge in Kauf nimmt, ausreichend ist jedenfalls, wenn dem Täter der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig ist (wie vor). Bei besonders schweren Gewaltdelikten bzw. bei besonders gefährlichen vorsätzlichen Gewalthandlungen kann das kognitive Element so weit im Vordergrund stehen, daß ein voluntatives „Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang“ der Annahme bedingten Vorsatzes nicht entgegensteht (aaO, Rdnr.10b, m.w.N.).

 

Nach alledem ergibt eine Gesamtschau und Abwägung aller Aspekte, daß der Beschuldigten ihre konkrete „Flüchtlingspolitik“ so wichtig ist, daß sie darüber die abstrakte Gefahr des ausländischen und internationalen Terrorismus’ ebenso ausblendet wie die konkrete Tatsache, daß ausländische Terroristen infolge der sicherheitsgefährdenden „Willkommenskultur“ mit ihren offenen Grenzen Deutschland wahrscheinlich schon lange als Einreise- und Durchreiseland bzw. als sicheres Versteck und als Basis für terroristische Operationen im In- und Ausland nutzen. Die Terror-Anschläge von Paris (2015) und Ansbach (25. Juli 2016) bestätigen diese realistische Betrachtungsweise.

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