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AfD hat Verfassungsschutz abgemahnt, Frist für Unterlassungserklärung endet Montag

AfD hat Verfassungsschutz am 02.05. abgemahnt, Frist für Unterlassungserklärung endet am 05.05. – Klage mit Eilantrag ist vorbereitet.

 

Nach der offensichtlich rechtswidrigen Verkündigung der Hochstufung unserer Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ – offenbar im Alleingang vorgenommen durch eine abgewählte Bundesinnenministerin wenige Stunden vor Ablauf ihrer Amtszeit – hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) am Freitagnachmittag des 02.05.2025 durch den vom Bundesvorstand der AfD mandatierten Rechtsanwalt unverzüglich eine Abmahnung erhalten.

In dieser Abmahnung wird das BfV aufgefordert, sich bis zum Montag, dem 05.05.2025, 08:00 Uhr, zu verpflichten, es zu unterlassen, die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen und/oder einzuordnen und/oder zu beobachten und/oder zu behandeln und/oder zu prüfen und/oder zu führen und/oder dies öffentlich bekanntzumachen und/oder dies durch Dritte geschehen zu lassen. Sollte von Seiten des Bundesamtes eine solche Erklärung nicht rechtzeitig unterzeichnet vorgelegt werden, wird der Bundesvorstand unserer Partei eine schon gegen das BfV vorbereitete Klage mit Eilantrag freigeben, welche dann am selben Tag (05.05.2025) beim zuständigen Gericht eingereicht wird, das dann – so unsere Erwartungshaltung – im Eilverfahren zu unseren Gunsten entscheidet.

 

Denn schon in der dieser Presseinformation beigefügten Abmahnung ist ausführlich dargestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz keine tatsächlichen Anhaltspunkte benennen kann, die eine angeblich „Gewissheit“ belegen würden, dass „verfassungsfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen“ den Charakter der Alternative für Deutschland prägen und die Partei „von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht“ wird. Stattdessen gilt, um nur einige Punkte herauszugreifen:

  1. Die AfD vertritt keinen verfassungsfeindlichen Volksbegriff. Sie bekennt sich vielmehr ausdrücklich zum Volksbegriff im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_116.html).
  2. Eine ausländer- oder islamfeindliche Agitation seitens der AfD liegt nicht vor, im Gegenteil: Nicht nur, dass unsere Partei mittlerweile zu einem nicht unwesentlichen Teil durch immer mehr deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund sowohl unterstützt als auch gewählt wird. Darüber hinaus kritisieren die beanstandeten Aussagen von AfD-Mitgliedern in vollkommen zulässiger Weise konkrete gesellschaftliche Phänomene (z.B. irreguläre Migration, Sozialhilfemissbrauch, Gewaltvorfälle u.a.m.) sowie die von vielen Bürgern als unzureichend wahrgenommene politische Reaktion auf diese beunruhigenden Entwicklungen und sind in jeder Hinsicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
  3. Schließlich sind Verbindungen zu anderen Organisationen irrelevant, solange im Einzelfall keine konkret verfassungsfeindlichen Handlungen oder Aussagen belegt werden können.
  4. Außerdem ist erst recht keine „aktiv kämpferische Haltung“ der AfD zu erkennen sowie auch keine „Manifestation“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen.

 

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