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Sozialhilfe: + 3,3%

Am Jahresende 2012 erhielten in Deutschland rund 343 000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII „Sozialhilfe“). Das ist ein Anstieg von 3,3%.

 

Am Jahresende 2012 erhielten in Deutschland rund 343 000 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII „Sozialhilfe“). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg die Zahl der Hilfebezieher im Vergleich zum Vorjahr um 3,3 %.

Damit waren am Jahresende 2012 deutschlandweit 4 von 1 000 Einwohnern auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Am häufigsten bezogen die Menschen in Hamburg mit 7 Personen je 1  000 Einwohner diese Sozialleistung. Am seltensten nahm die Bevölkerung in Baden-Württemberg diese Hilfe in Anspruch, hier lag die Quote bei 1 Person je 1 000 Einwohner.

Die Berechnung der Quoten erfolgte mit der Bevölkerungszahl am 31.12.2012 auf der Grundlage früherer Zählungen (Volkszählung 1987 im ehemaligen Bundesgebiet und Registerzählung 1990 in der ehemaligen DDR).

Zwei Drittel der Leistungsberechtigten (67 %) lebten in Einrichtungen wie Wohn- oder Pflegeheimen, ein Drittel (33 %) der Empfänger lebte außerhalb solcher Einrichtungen. Letztere führten überwiegend einen Einpersonenhaushalt.

Mit 41 Jahren waren die Leistungsbezieher außerhalb von Einrichtungen im Durchschnitt deutlich jünger als Bezieher in Einrichtungen. Diese waren durchschnittlich rund 54 Jahre alt.

Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich unter anderem an Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Personen, die in Einrichtungen leben und dort Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel (SGB XII) oder Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel (SGB XII) beziehen. Sie können neben diesen rein maßnahmebezogenen Sozialhilfeleistungen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie diesen Bedarf nicht zum Beispiel durch Renteneinkünfte, durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel (SGB XII) oder in anderer Weise decken können. Außerhalb von Einrichtungen kommt die Hilfe zum Lebensunterhalt etwa für vorübergehend Erwerbsunfähige, längerfristig Erkrankte oder Vorruhestandsrentner mit niedriger Rente in Betracht.

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