So einfach kann die EU-Welt sein: Wer als arbeitsloser Rumäne oder Bulgare in Deutschland Sozialhilfe kassiert, der bekommt auch Kindergeld - selbst wenn der Nachwuchs noch daheim in Bukarest weilt. CDU-MdB: Nur das Vor-Ort-Minimum auszahlen.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kommen in einem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass Rumänen und Bulgaren in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld haben, auch wenn ihre Kinder gar nicht hier leben. Dies ergebe sich aus den entsprechenden Paragrafen des Einkommensteuergesetzes (§§ 62 bis 78). Dabei enthalte § 62 EStG keine Ausführungen zu freizügigkeitsberechtigten Ausländern, heißt es im Gutachten, das der WirtschaftsWoche vorliegt: "Daraus folgt, dass diese Kindergeld erhalten ..."
Der CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Pätzold, der das Gutachten angefordert hat, plädiert deshalb für eine entsprechende Gesetzesänderung in Deutschland. Pätzold erklärte gegenüber WirtschaftsWoche-Online: "Wir müssen diese Ungenauigkeit im Einkommensteuerrecht beseitigen und gesetzlich klarstellen, dass EU-Ausländer mit Kindern, die weiterhin in den Herkunf! tsländern leben und nicht mit ihren Eltern nach Deutschland mitziehen, nur den Anspruch auf Kindergeld erhalten, der ein existenzsicherndes Minimum auf Basis des Kostenniveaus in den Herkunftsländern gewährleistet. So kann Missbrauch des Kindergeldes eingedämmt werden."
Im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages heißt es weiter, dass die EU bis auf wenige Ausnahmen keine Regelungskompetenz bei den direkten Steuern habe. Allerdings müssten nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Mitgliedstaaten bei ihrem Handeln das primäre Unionsrecht beachten. Die EU-Grundfreiheiten kämen bei einer Erwerbstätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug zum Tragen, so die Wissenschaftlichen Dienste.



