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Lotto und Steuern

Lotterie: Das sind die steuerlichen Besonderheiten

 

Zahlreiche Menschen hoffen Tag für Tag auf das große Los in der Lotterie. Ist es dann mit dem Gewinn endlich soweit, herrscht neben der Freude bei manchen Gewinnern auch Ratlosigkeit: Ist ein Lotteriegewinn wirklich steuerfrei? Was birgt er sonst noch für Besonderheiten? Und wie sieht es eigentlich mit der Schenkungssteuer aus? Doch keine Sorge: All diese Fragen lassen sich relativ leicht beantworten.


Sind Lotteriegewinne wirklich steuerfrei?

Grundsätzlich ist die Aussage falsch, dass Lotteriegewinne steuerfrei sind – sie unterliegen nur nicht dem Einkommenssteuergesetz (EstG). Der Grund hierfür ist, dass Glücksspielgewinne im deutschen EstG keiner der sieben Einkommensarten (Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Leistungen) zugeordnet werden können. Aus diesem Grund gelten Lotteriegewinne als „nicht steuerbar“.

Erst wenn Sie im ersten Jahr nach dem Gewinn Einkünfte aus mit dem Lotteriegewinn getätigten Investitionen generieren, greift das EstG. Zu diesen Einkünften zählen zum Beispiel Mieterträge aus von dem Gewinn gekauften Immobilien, die Sie nicht selbst nutzen oder Kursgewinne aus Aktien oder Zinsen. Auf diese Kapitalerträge entfällt eine allgemeine Abgeltungssteuer von 25 Prozent – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wird ein großer Gewinn jedoch nicht angelegt, sondern zuhause unterm Kopfkissen deponiert oder in Sachwerte wie Autos oder selbstbewohnte Immobilien investiert, dann fallen auf diesen Gewinn auch langfristig keine direkten Steuern an.

 

Wann fällt Schenkungssteuer an?

Auch wenn ein Teil des Gewinns verschenkt werden soll, kann es zu einem Eingreifen des Finanzamts kommen. Ob und in welcher Höhe die Schenkungssteuer anfällt, hängt vor allem mit den verwandtschaftlichen Beziehungen des Schenkenden zum Beschenkten sowie der Höhe der Schenkung zusammen. So hat der Staat für nahe Verwandte hohe allgemeine Freibeträge vorgesehen: Bei eigenen Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, bei (Ur-)Enkeln bei 200.000 Euro und beim Ehepartner (Steuerklasse 1) bei 500.000 Euro. Seit 2010  zählen auch eingetragene Lebensgemeinschaften in die Steuerklasse 1 – hier wird also auch der Freibetrag von 500.000 Euro veranschlagt.

Übrigens lässt sich bei einer Schenkung in der Ehe auch die Schenkungssteuer sparen – allerdings nur, wenn die Eheleute schon vorher freiwillig eine Gütertrennung vereinbart haben. Zudem dürfen alle zehn Jahre die Freibeträge aufs Neue voll ausgeschöpft werden – darum empfiehlt es sich, erst einmal einen kleineren Betrag zu verschenken.

 

Warum greift der Staat eigentlich nicht schon vorher ein?

Dafür, dass der Staat Lotteriegewinne noch immer als „nicht steuerbar“ zählt, gibt es einen triftigen Grund: Er müsste dann auch die Spieleinsätze steuerlich absetzbar machen. Dadurch würden die Steuereinnahmen, die der Staat von Lotterieeinnahmen wie NKL Boesche erhält, stärker sinken als eine Besteuerung der Gewinne zusätzlich bringen würde.

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