Die Liechtensteinische Landesbank möchte Barausgänge ab 1.9.2014 nur noch nach Ermessen ausführen. Das geht aus den neuen Geschäftsbedingungen hervor: "Es liegt im Ermessen der Bank, Barausgänge nicht auszuführen falls der Verwendungszweck nicht plausibel erklärt oder dokumentiert werden kann." - Droht ein Bankrun im Herbst?
Manchmal lohnt es sich, das Kleingedruckte zu lesen:
Aus den neuen AGBs der Liechtensteinischen Landesbank Abschnitt 11:
Die Bank haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen – bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank – höchstens für die fristgerechte Verzinsung, ausser wenn sie auf die Gefahr eines weiteren Schadens im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich hinge- wiesen worden ist.
Für Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz) kann die Bank nicht haftbar gemacht werden.
Beim Eingang ungewöhnlicher bzw. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweisung erfolgt.
Im Übrigen behält sich die Bank vor, selbst bereits gutgechriebene Vermögenswerte an eine Auftrag gebende Bank zurück zu überweisen, falls sie nicht innert nützlicher Frist ausreichend über den Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte dokumentiert worden ist.
Es liegt im Ermessen der Bank, Barausgänge nicht auszuführen, falls der Verwendungszweck nicht plausibel erklärt oder dokumentiert werden kann. Als Barausgänge gelten die Auszahlung von Noten oder Münzen oder die physische Auslieferung von Wertpapieren oder Edelmetallen an Kunden.
Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, für die keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen von einem Kunden verschiedene Dispositionen vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm bewilligten Kredit übersteigt, ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen, allfällig unter Berücksichtigung des zeitlichen Eingangs und des Auftragsdatums, zu bestimmen, welche Verfügungen ganz oder teilweise auszuführen sind. Schliesslich ist die Bank nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, welche unter Verwendung elektronischer Mittel erteilt wurden, sofern keine entsprechende spezielle Vereinbarung getroffen wurde.
Die neuen AGBs hier als PDF:
https://www.llb.li/~/media/



