Doch was heißt das im Detail und was riskieren Unternehmen, die ihre Geschäfte durch betrügerische oder korrupte Maßnahmen beeinträchtigen lassen?
Das neue, bundesweite Korruptionszentralregister im Detail
Das Korruptionsregister wurde vom Justizminister vorgeschlagen und soll - anders als ähnliche Register, die für manche Bundesländer galten - deutschlandweit greifen. In diesem neuen Register werden alle Unternehmen, denen betrügerische oder korrupte Tätigkeiten nachgewiesen werden konnten, inklusive Informationen über die beteiligten Bestochenen und Bestechenden festgehalten. Zudem werden das vorliegende Vergehen und jegliche Informationen, wie dieses zustande gekommen ist, gesammelt.
Was das in einem bestimmten vorliegenden Fall bedeuten könnte, verrät beispielsweise Dr. Ute Jasper, Anwältin für Auftragsvergaben und Partnerin in der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Sie stand erst kürzlich als Expertin für ein ausführliches Gespräch in der Wirtschafts Woche Rede und Antwort.
Wie genau sich das Register zusammensetzen wird und welche bekannten Fälle aus der Vergangenheit sich zukünftig auf der "schwarzen Liste" wiederfinden würden, das steht zurzeit noch nicht gänzlich fest. Schwerwiegende Fälle und Kartell- und Korruptionsfälle werden jedoch sehr wahrscheinlich immer in das Zentralregister übernommen. Für Unternehmen bedeutet das übergreifend, dass selbst Wirtschaftsstraftaten der einzelnen Mitarbeiter zu deren Last werden. Im schlechtesten Fall kann es durch einen Eintrag in das neue Zentralregister sogar zur Insolvenz führen, da Auftraggeber aufgrund eines Eintrages durchaus vermuten könnten, dass ein gelistetes Unternehmen nicht vertrauenswürdig ist - und ein Auftrag würde ausbleiben. Und das Register wird nicht nur der Bund, sondern auch Länder, Kommunen und zum Teil auch private Unternehmen einsehen werden können.
Eintragungsfall: Was kann ein Unternehmen tun?
Wie lange ein Unternehmen und dessen Mitarbeiter in das Zentralregister eingetragen werden sollen, steht zurzeit ebenfalls noch nicht fest. Wirft man einen Blick auf die entsprechenden Register der verschiedenen Bundesländer, sieht man allerdings, dass sich die Fristen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren belaufen können - zum Teil auch je nach Schwere des Vergehens. Und: Die Möglichkeiten sich gerichtlich gegen eine solche Eintragung zu wehren sind relativ gering. Möglich ist hingehen eine Selbstreinigung und folgende Löschung aus dem Register, wenn sich das betroffene Unternehmen von den strafbaren Personen trennt, sich kooperativ zeigt und die zuständige Staatsanwaltschaft bestmöglich bei der Aufklärung der vorliegenden Straftat unterstützt.



