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Kampf gegen GEZ: Urteilen Gerichte noch im Namen des Volkes?

In seinem jüngsten Urteil gegen ARD-ZDF-Gebühren-Kläger stellt das NRW-Oberverwaltungsgerichts die Tatsachen auf den Kopf, spricht von der Verfassungsmäßigkeit des Beitragsservice. Bis jetzt hat noch kein Gericht in Deutschland den Klägern Recht gegeben. Wie unbefangen sind deutsche Gerichte?

 

Jedem normalen Menschen ist klar, dass der Rundfunkbeitrag als Zwang und angeblich nicht als Steuer gegen alle möglichen Gesetze verstößt. Schon allein die Datenweitergabe durch die Bürgerämter an die nichtrechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung Rundfunkbeitragsservice ist eine Verhöhnung der Bürger. Dann die ununterschriebenen Schreiben, diese Gemeinschaftseinrichtung absondert und jedem der eine Wohnung hat ungefragt zuschickt sind eine weitere rechtswidrige Frechheit. Und das diese nichtrechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung dann noch aufbrechen läßt, wenn ARD und ZDF sowie Deutschlandradio nicht bezahlt werden, nennen nur Idioten "Lupenreine Demokratie."

 

Von Michael Mross

Der ARD-ZDF-Gebührenterror mit einhergehender Verletzung der Privatsphäre durch politisch legitimierte Schnüffelei bei den Meldeämtern verstößt gleich mehrfach gegen geltendes Recht. Doch Klagen scheint zwecklos. Bisher hat noch kein einziges Gericht in Deutschland den Klägern Recht gegeben.

 

Die Richter übernehmen die Argumentation des "ARD-ZDF Beitragsservice" wonach jeder, der eine Wohnung hat, auch die öffentlich-rechtlichen Propaganda-Anstalten schaut. Ausschlaggebend sei die "Empfangsmöglichkeit". Deshalb müssen auch Firmen die Zwangsabgabe abdrücken, weil man in Fabriken ja tatsächlich auch theoretisch TV glotzen kann.

 

Wie absurd eine solche Begründung ist, wissen die Richter sicherlich auch. Doch kein Gericht hat dies bisher infrage gestellt. Sogar zwei Verfassungsgerichte kommen zu dem Schluss, die ARD-ZDF-Zwangsgebühr sei rechtens.

 

Sind das noch Urteile im Namen des Volkes? Sicherlich nicht. Es mag zwar sein, dass einzelne Richter der fragwürdigen Begründung der GEZ folgen. Auffällig aber ist, dass bisher kein einziges Gericht den Klägern auch nur ansatzweise Recht gegeben hat.

 

Diese Einseitigkeit der Urteile muss alarmieren. Denn bekanntlich urteilen Richter in allen anderen Angelegenheit sehr unterschiedlich. Bisher gibt es bei kaum einer Rechtsfrage durchgängig gleiche Urteile. Beim ARD-ZDF Beitragsservice ist dies jedoch anders. Hier kommt es sogar zu Massenabweisungen gleich mehrerer Kläger mit unterschiedlichen Argumentationen, auf welche sich die Gerichte noch nicht mal genötigt sehen, einzugehen. Das Urteil lautet immer: Klage abgewiesen!

 

Zu einer Art "Massenhinrichtung" von über ein Dutzend Klägern gegen den "ARD ZDF Beitragsservice" kam es letzten Sommer vor dem Verwaltungsgericht Potsdam.  Der Prozess selbst war eine reine Show-Veranstaltung ohne jede Chance für die Kläger. Statt die Fälle einzeln zu verhandeln, wurde die Sache in einem "Massenverfahren" abgehandelt. Im Vorfeld schien es sogar so, als wenn das Urteil schon fest stand. Potsdam ist leider kein Einzelfall.

 

Macht Klagen unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch einen Sinn? In Anbetracht der Urteile wahrscheinlich nicht. Es ist aussichtslos. Und es stellt sich die Frage, ob der Rechtsstaat damit nicht ad absurdum geführt wird.

 

Wie mit einer Trophäe schmücken sich derweil die öffentlich-rechtlichen Geldeintreiber mit den bisherigen Gerichtsentscheidungen.

 

Bisher haben zwei Verfassungs­gerichte den Rundfunkbeitrag einer eingehenden verfassungs­rechtlichen Überprüfung unterzogen und ihn in seiner Rechtmäßigkeit ausdrücklich bestätigt. Bei dem Rundfunk­beitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgaben­rechtlichen Sinn. Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für die grundsätzliche Möglichkeit des Rundfunk­empfangs erhoben, heißt es in der Urteils­begründung der Koblenzer Richter. Das Münchner Verfassungs­gericht bestätigt dies, die Länder hätten daher ihre Gesetzgebungs­kompetenz nicht verletzt.

 

Die Erhebung von Rundfunk­beiträgen im privaten Bereich (Wohnungsbeitrag/sog. Haushaltsabgabe) haben bislang folgende Gerichte als rechtmäßig beurteilt:
  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; zum Urteil
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 2 S 829/14
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 28. August 2014 – AN 6 K 13.01293
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20. Oktober 2014 – 8 K 3353/13
  • Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23. Oktober 2014 – Au 7 K 14.905
  • Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17. Juli 2014 – B 3 S 14.420
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 9. Oktober 2014 – 4 A 49/14
  • Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20. Dezember 2013 – 2 K 605/13
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13
  • Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 18. März 2014 – 3 K 554/13 Ge
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 14 K 6006/13
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28. August 2014 – 2 A 19/14
  • Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12. August 2014 – 2 A 621/13
  • Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 7. Juli 2014 – 6 A 259/13 HAL
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6504/13
  • Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13
  • Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 27. September 2014 – 1 K 672/13
  • Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13. Juni 2014 – 4 L 68/14.MZ
  • Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19. November 2014 – 11 K 3920/13
  • Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573
  • Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22. Januar 2015 – 7 K 3474/13
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19. August 2014 – 11 K 4160/13
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16. Juli 2014 – RO 3 K 14.943
  • Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 3. Dezember 2014 – 6 K 1819/13
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 1. Oktober 2014 – 3 K 1360/14
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22. Juli 2014 – W 3 S 14.546
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich wurde bereits von folgenden Gerichten bestätigt:
  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; zum Urteil
  • Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Mai 2014 – VGH B 35/12; zum Urteil
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 28. März 2014 – 4 A 230/13
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6514/13
  • Verwaltungsgericht München, Urt. v. 5. November 2014 – M 6b K 13.5564
  • Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urt. v. 7. Oktober 2014 – 5 K 1148/13.NW
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 15. Juli 2014 – 1 A 265/14
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 24. Juli 2014 – W 3 K 13.926

Stand 31. Januar 2015


Jüngstes Urteil: Oberverwaltungsgericht NRW vom 12. März 2015

Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats im Wesentlichen ausgeführt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegne keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern.

Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele.

Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird.

Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte.

Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14

(I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3279/13 und 8 K 3353/13 und VG Köln 6 K 7543/13)

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