20 renommierte deutsche Staatsrechtler kritisieren in einem neuen Buch Merkels Flüchtlingspolitik: „Der Rechtsstaat ist im Begriff, sich im Kontext der Flüchtlingswelle zu verflüchtigen, indem das geltende Recht faktisch außer Kraft gesetzt wird."
In Deutschland haben sich jetzt knapp 20 angesehene Spitzenjuristen aus den Bereichen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, darunter ein Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, zusammengetan, um die deutsche Flüchtlingspolitik einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Unter dem Titel „Der Staat in der Flüchtlingskrise – zwischen gutem Willen und geltendem Recht“ (Hrsg.: Otto Deppenheuer und Christoph Grabenwarter) liegt das Ergebnis nun in Buchform vor. Mehr juristische Kompetenz zu dem Thema wird im deutschen Sprachraum kaum aufzutreiben sein.
Das Ergebnis ist kein wirkliches Kompliment für die Merkel-Regierung.
- „Der Rechtsstaat ist im Begriff, sich im Kontext der Flüchtlingswelle zu verflüchtigen, indem das geltende Recht faktisch außer Kraft gesetzt wird.
- Regierung und Exekutive treffen ihre Entscheidungen am demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorbei.
- Staatsfinanzierte Medien üben sich in Hofberichterstattung, das Volk wird stummer Zeuge der Erosion seiner kollektiven Identität“,
fassen die Herausgeber das Ergebnis der juristischen Abwägungen zusammen.
Rezension bei Amazon:
Dieses Buch ist ein Paukenschlag. Namhafte deutsche Staatsrechtler (u.a. Lehrstühle Bonn, Freiburg, Köln, Marburg, Tübingen, LMU) erheben Anklage gegen die Bundesregierung in nicht gekannter Schärfe seit ich denken kann, wenn nicht seit Bestehen der Bundesrepublik.
Angeprangert wird weiterhin die allgemeine Erosion des Rechtsstaats, die Verdrängung des Rechts durch individuelle Moral, die Einengung des öffentlichen Diskurses mit sprach- und moralpolizeilichen Mitteln durch Medien und Personen des öffentlichen Lebens, und im Ergebnis der Ersatz realpolitischer Diskussionen durch irrationale Ethikdebatten und Schönrednerei.
Widerlegt wird die Tragfähigkeit, aber auch die moralische Überlegenheit, eines menschenrechtlichen Universalismus (“Alle Menschen werden Brüder”); selbst das christliche Gebot der Nächstenliebe unterliegt nach Augustinus dem Vorbehalt des Möglichen, aber erst recht gilt dieser Vorbehalt eine staatliche Solidargemeinschaft wie die Bundesrepublik Deutschland.
Dies nur einige der in der Immigrantenkrise essentiellen Themen für das Fortbestehen der Bundesrepublik Deutschland als dem vom Grundgesetz gewollten Nationalstaat der Deutschen.
Herausgehoben sei exemplarisch der Aufsatz von Prof. Murswiek (Inst. f. Öffentliches Recht, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg):
Es werden kurz und präzise die Grundlagen der deutschen Staatlichkeit, des Grundgesetzes als der Verfassung des deutschen Volkes ("ein Volk einheitlicher Kultur und Geschichte, einheitlicher Sprache und Grundgesinnung") und des Rechtsstaats in seiner historisch gewachsenen Funktion der Begrenzung politischer Handlungsmöglichkeiten herausgearbeitet.
Die Bundesregierung hat in mehrerer Hinsicht die Verfassung gebrochen und wesentliche Prinzipien der deutschen Staatlichkeit verletzt:
- Der Verzicht auf eine Obergrenze für die Aufnahme von “Flüchtlingen” ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn man davon ausgeht, dass die Immigranten aus fremden Kulturkreisen dauerhaft hierbleiben. Dies ergibt sich aus vielfältigen Gründen wie Wahrung der inneren Sicherheit, der ökonomischen Voraussetzungen für den Sozialstaat, der Eigentumsordnung, des freiheitlichen Zusammenlebens, Vermeidung des Überwachungsstaates
- Die Regierung darf nicht die Identität des Volkes, dem sie ihre Legitimität verlangt, strukturell verändern. Tut sie es doch, bricht sie das Prinzip der Volkssouveränität und widerspricht dem Grundgesetz, das vorsieht, dass es nicht irgendein Volk ist, von dem in Deutschland die Staatsgewalt ausgeht, sondern das deutsche Volk
- Eine Einwanderungspolitik, die zur Umwandlung Deutschlands in einen multikulturellen oder Vielvölkerstaat führt, ist ohne verfassungsgebenden Volksentscheid mit dem Grundgesetz unvereinbar. Auch völkerrechtlich steht dem deutschen Volk das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu.
- Eine Entscheidung wie die dauerhafte Öffnung der deutschen Staatsgrenzen ist als wesentliche Entscheidung dem Parlament vorbehalten.
- Durch Anordnung des generellen Verzichts auf Anwendung von §18 Abs. 2 AsylG an der deutschen Staatsgrenze wird die Bindung der Exekutive an das Gesetz in Frage gestellt (Art. 20 Abs. 3 GG)




