Stellungnahme des Kieler Bildungsministeriums: jeder Schüler hat die Pflicht im Rahmen des Fachs Erdkunde an einem Moscheebesuch teilzunehmen. Ein Ersatzunterricht in einer Parallelklasse, um der Schulpflicht nachzukommen, sei daher nicht zu genehmigen.
Die SHZ stellte dem Kieler Bildungsministerium Fragen zum Zwangsmoscheebesuch in Rendsburg. Antwort: Ein Ersatzunterricht in einer Parallelklasse, um der Schulpflicht nachzukommen, sei nicht zu genehmigen.
Im Verfassungsschutzbericht 2014 heißt es zu Milli Görrüs (Träger der Moschee in Rendsburg): „Neben Jihadisten und Salafisten sind weiterhin legalistische Organisationen in Schleswig-Holstein aktiv, zum Beispiel die „Milli Görüs“-Bewegung. Sie versuchen auf rechtskonformem Weg Einfluss zu erlangen, um ihre verfassungsfeindlichen Ideen durchzusetzen und stellen deshalb eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar“. Ist diese Einschätzung geeignet, die Bedenken der Eltern zu rechtfertigen?
Antwort: Im aktuellen Verfassungsschutzbericht (2015) wird „Milli Görüs“ neu bewertet und nur noch in einer Fußnote erwähnt, weil der Verfassungsschutz der Auffassung ist, dass „nicht mehr alle Gliederungen der ‚Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs‘ (IGMG) als verfassungsfeindlich angesehen werden“. Die Rendsburger Moschee wird daher nicht mehr beobachtet; die Schule konnte und kann davon ausgehen, dass es heute keine Bedenken des Verfassungsschutzes gibt.
Der Anwalt der Eltern kritisiert, dass im Lehrplan Erdkunde acht Mal das Wort Islam (in Variationen) vorkommt und kein Mal das Wort „Christ“ (christlich, Christentum, Kirche). Wie lautet die Begründung dafür?
Antwort: Im Geographieunterricht werden bei der Betrachtung einer Region auch die kulturellen und religiösen Gegebenheiten mit berücksichtigt. Beim Thema „Der Orient – Machtfaktoren Wasser und Erdöl“ spielt insofern die islamische Kultur eine Rolle, wie auch bei der Behandlung eines christlich geprägten Landes die christliche Kultur mit in den Blick genommen wird.
Der Rechtsanwalt behauptet, der Vater habe nach alternativem Unterricht für seinen Sohn – eventuell in einer Parallelklasse – gefragt; das sei abgelehnt worden. Stimmt das?
Antwort: Ja, der Vater hatte vorgeschlagen, den Sohn alternativ am Unterricht einer Parallelklasse teilnehmen zu lassen. Dieses wurde von der Schule abgelehnt, denn im Rahmen des lehrplankonformen Geographieunterrichts sollte den Schülern Einblick in die Kultur von muslimischen Gesellschaften gegeben werden. Es ging nicht um Fragen der positiven oder negativen Religionsfreiheit. Mit dem Besuch der Moschee im Rahmen des Geographieunterrichts entspricht die Schule dem grundlegenden pädagogischen Ziel gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 SchulG (Schulgesetz) Schleswig-Holstein: „Die Schule soll die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern.“
Neumünsters Schulrat Jan Stargardt sagt, kein Kind könne dazu gezwungen werden, eine Moschee zu besuchen. Teilen Sie diese Auffassung?
Antwort: Schulrat Stargardt musste bei der Anfrage davon ausgehen, dass sich diese auf den Religionsunterricht eines Gymnasiums bezieht. Der Moscheebesuch war aber Teil einer erdkundlichen Exkursion zum Thema „fremde Kulturen“, der nicht durch den Besuch des Unterrichts in einer Parallelklasse hätte kompensiert werden können.



