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GEZ zurückfordern - aber richtig

Tipps zur Rückforderung von Rundfunkbeiträgen ("ARD ZDF Beitragsservice"). Der sogenannte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine solche Möglichkeit durchaus vor. Was ist zu beachten?

 

von Ralph Bernhard Kutza

Sie haben seit dem 1. Januar 2013 zu einem oder mehreren Zeitpunkten sog. Rundfunkbeiträge entrichtet? Oder solche Beiträge wurden Ihnen nach erfolgloser Gegenwehr im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgepresst?


Und Ihnen stinkt dies, da Sie in Ihrem Innersten sicher sind, dass diese Rundfunkbeiträge unrechtmäßig sind? Dann sollten Sie erwägen, diese „Beiträge“ schriftlich zurückzufordern, möglichst noch vor Jahresende. Der sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht eine solche Möglichkeit durchaus vor.

 

Denn § 10 Abs. 3 RBStV lautet:

„Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.“

 

Zwei Aspekte sind hier beachtlich. Der erste ist das „ohne rechtlichen Grund“, der zweite die Verjährungsregelung des BGB.

Ich gehe auf den zweiten Punkt zuerst ein: Die regelmäßige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 195 BGB. Sie beträgt drei Jahre und fängt am 31.12. des Jahres an, in dem die Forderung entstanden ist. Da Sie ja sagen würden, der Rundfunkbeitrag war von vornherein zu Unrecht erhoben worden, was das Bundesverfassungsgericht oder der EuGH schon noch zeigen werden, begann Ihr Rückforderungsanspruch für Beiträge des Jahres 2013 im Verlaufe des Jahres 2013. Die Frist begann am 31.12.2013 zu laufen. Für eine fristgerechte Geltendmachung muss Ihre schriftliche Rückforderung spätestens am 31.12.2016 bei der Landesrundfunkanstalt eingehen.

 

Nun noch zum ersten Punkt: Die Rundfunkanstalt wird absehbarerweise Ihrer Begründung der Rückforderung, sofern Sie sich zu einer entschließen, nicht folgen wollen. Das muss Sie jedoch nicht einschüchtern. Sie können bei der Rückforderung in Ihre Begründung all das hineinschreiben, was Sie in Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide oder in Anfechtungsklageschriften vor einem Verwaltungsgericht auch schon formuliert haben.

 

Also all die vielen Argumente, von der von ungezählten Gutachten gestützten Einschätzung dieses unsäglichen „Beitrags“ als verdeckte Zwecksteuer, die nicht Ländersache sein kann und darf, über den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) oder den Verstoß gegen den ungehinderten Zugang zu frei zugänglichen Informationsquellen (Art. 5 GG), weil sich nämlich Millionen (z.B. geringverdienender) Menschen hierzulande dann in Höhe von 17,50 € pro Monat nicht Print-Magazine oder Bücher leisten können, aus denen sie sich lieber informieren wollen, statt öffentlich-rechtlich tagtäglich manipuliert zu werden (siehe z.B. die ungezählten Programmbeschwerden von Volker Bräutigam und Friedhelm Klinkhammer).

 

Oder, falls Sie so etwas noch nicht gemacht haben sollten, weil Sie mit geballter Faust in der Tasche bislang zahlten, sich aber deswegen doch erheblich ärgerten und frustriert waren, dann können Sie eben nun schreiben, weswegen Sie die zwangsweise Erhebung des Rundfunkbeitrags für grobes Unrecht halten. Ein für sicher viele Menschen wichtiger Grund ist die dreiste Verlogenheit und Hetze in den öffentlich-rechtlichen Medien. Sie macht sich eklatant außenpolitisch sichtbar. Am schlimmsten in der kriegstreiberischen Hetze gegen die Russische Föderation und ihren Präsidenten Putin.

 

Wenn also die Zahlung für und Finanzierung von diesem bösartigen Dreck Ihr Gewissen verletzt (Art. 4 GG), so wäre das einer von zahlreichen anführbaren Gründen, und sicher einer der gewichtigsten. Und falls er auch für Sie ein Punkt bei der Begründung der Rückforderung ist, so sollten Sie auch noch Folgendes wissen.

 

Sie könnten dann eigentlich gleich zusätzlich überlegen (aber falls Sie es angehen sollten, dann in einem weiteren/gesonderten Schreiben an den Intendanten der Rundfunkanstalt), ob Sie nicht auch noch eine Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall (gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) verlangen. Hierzu, also zum Thema Befreiungsantrag aus Gewissensgründen, haben Heiko Schrang und Olaf Kretschmann eine sehr hilfreiche Vorlage erarbeitet und veröffentlicht, siehe hier: www.macht-steuert-wissen.de/.

 

Wo ich diese beiden gerade erwähne:

Am 25.10.2016 mailte ich Heiko Schrang an und regte an, dass er doch evtl. überlegen solle, auch zum Themenbereich Rückforderung, der dreijährigen Verjährungsfrist und dem diesbezüglich wichtigen Stichtag 31.12.2016 etwas auf seiner Webseite zu veröffentlichen. Schon am Tag darauf antwortete mir Heiko Schrangs Sekretär freundlich und meinte, es würde nun mit Olaf Kretschmann in der Tat ein solches Musterschreiben erarbeitet werden.

 

Etwa am 7.11.2016 war es dann auch soweit! Siehe: www.macht-steuert-wissen.de

Das freute mich sehr, hat doch jene Webseite eine große Reichweite, und bald darauf wurde das Thema dann auch andernorts aufgegriffen, z.B. beim Webportal MMnews.

 

Auf zwei Aspekte des im November 2016 erarbeiteten Musterschreibens möchte ich jedoch noch ergänzend bis abweichend eingehen.

Sie müssen sich bei der Rückforderung keineswegs auf das Kalenderjahr 2013 beschränken. Selbstverständlich können Sie ggf. durchaus gleich für volle vier Jahre, also 2013, 2014, 2015 und 2016, Ihre Rückforderung formulieren.

 

Zwei durchaus einleuchtende Erwägungen kann ich mir vorstellen, aufgrund derer Heiko Schrang und Olaf Kretschmann sich vielleicht  auf das Jahr 2013 beschränken wollten. Zum einen, weil man dann nächstes Jahr die Rundfunkanstalten erneut seitens möglichst vieler Widerständler „bombardieren“ kann, dann mit der ansonsten verjährenden Rückforderung für 2014. Das ist (ggf.) ein nicht zu verachtendes Argument, aber auch wenn Sie nun bereits etwas für mehrere Jahre zurückfordern, könnten Sie nächstes Jahr erneut etwas zurückfordern, wenn Sie dies wollen, dann eben „nur” für das Jahr 2017.

 

Der andere denkbare Grund hängt mit der „Ankündigung einer Untätigkeitsklage“ zusammen. Wenn Sie nur für ein Jahr rückfordern statt gleich für bis zu vier, so ist der potentielle Streitwert geringer, falls Sie wirklich vor Gericht ziehen sollten. Da derzeit die gerichtlichen Aussichten bekanntlich noch eher mau sind, würden Sie sich somit im Zweifel und Unterliegensfall Geld in Form von Gerichtskosten (und ggf. auch Anwaltsgebühren) sparen.

 

Aber mit der Ankündigung einer Untätigkeitsklage habe ich ohnehin ein Problem. Ich empfehle Ihnen diese Ankündigung nicht. Sie sollten nicht unbedingt drohen, wenn Sie nicht fest entschlossen sind, dann wirklich eine Untätigkeitsklage einzureichen. Selbst wenn Sie sich im Zeitverlauf dazu entscheiden, brauchen Sie damit nicht vorab zu drohen. Sie setzen sich mit der Drohung m.E. nur selbst unter Druck. Wenn Sie dann aber doch nicht so handeln, machen Sie sich nur ein gutes Stück unglaubwürdig vor der Gegenseite.

 

Abgesehen davon kann man bei dem verheerenden Zustand der sog. BRD-Gerichtsbarkeit niemandem ohne Weiteres dazu raten, ohne Not vor Gericht zu ziehen, schon gar nicht bei diesem politisch hochbedeutsamen Thema, wo die Justiz schon massenhaft gezeigt hat, dass sie den Politikerwünschen  auf Gedeih und Verderb folgen möchte. Damit will ich nicht vom Widerstand gegen die „GEZ“ bzw. den Rundfunkbeitrag abraten, im Gegenteil! Aber kündigen Sie nichts an, womit Sie sich womöglich unwohl fühlen und wovon Sie womöglich schon wissen, dass Sie das so ohnehin nicht durchzuziehen bereit sind.

 

Allein die hoffentlich möglichst massenhaft eingehenden Rückforderungen (sowie natürlich ggf. auch die Befreiungsbeantragungen) wären bereits ein weiterer Sargnagel für die zunehmend ausufernde und anmaßende „GEZ-Mafia“.

 

Auf all diese vielen Schreiben muss seitens der Rundfunkanstalten inhaltlich geantwortet werden und man könnte dann deren ablehnenden „Bescheid“ widersprechen. Zumindest wäre Ihr Verhalten dann das des hochwichtigen zivilen Ungehorsams, ethisch wohlbegründet und geeignet, dass Sie sich im Spiegel anschauen können. Hunderttausende oder gar Millionen solcher Schreiben an die Intendanten der Rundfunkanstalten wären sehr viel Sand ins Getriebe und ein unübersehbarer zielführender Schritt, selbst wenn individuell die Rückforderung abgelehnt und wenn dem Befreiungsantrag nicht gefolgt wird.

Setzen auch Sie ein solches Zeichen! Unsere Gesellschaft hat es bitter nötig!

www.ralph-kutza.de

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