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Fakenews gibt es nicht - aus juristischer Sicht

Fake-News gibt es aus juristischer Sicht nicht. Neue Gesetze sind nicht erforderlich.

 

Das Thema Fake-News ist zurzeit in aller Munde. Insbesondere Amerikas designierter Präsident Donald Trump, selbst ein Freund davon, falsche und polemische Nachrichten zu verbreiten, hat das Thema in seinen Tweets auf ein neues Level gehoben. Doch was sind Fake-News aus juristischer Sicht überhaupt? Der Kölner Anwalt für Internetrecht, Christian Solmecke, versucht etwas Licht ins Dunkel zu bringen:



„Fake-News“ ist zunächst einmal kein juristischer Begriff. Vielmehr handelt es sich um eine in den sozialen Netzwerken und von den Medien entwickelte Sprachweise für Unwahrheiten aller Art. Juristisch muss allerdings schon genauer hingeschaut und differenziert werden. Wer sich gegen Falschnachrichten wehren will, dem stehen nach aktuellem deutschem Recht verschiedene Ansprüche zu.  



1. Unwahre Tatsachenbehauptungen

Unwahre Tatsachenbehauptungen beschäftigen die Gerichte schon seit Jahrzehnten. Hier geht es darum, dass über eine konkrete Person Unwahrheiten behauptet werden. In Abgrenzung zu Meinungsäußerungen, die weitgehend von der Meinungs- bzw. Pressefreiheit geschützt sind, kann die konkret betroffene Person gegen unwahre bzw. nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen selbstverständlich rechtlich vorgehen. Prominentestes Beispiel ist eine Behauptung über Renate Künast, die im Dezember 2016 angeblich Solidarität mit einem Flüchtling, der Menschen getötet hat, gezeigt haben soll. Gegen diese Behauptung kann sich Frau Künast insbesondere zivilrechtlich wehren und  Unterlassungsansprüche, die Löschung und Schadenersatz geltend machen. Dies gilt übrigens auch gegenüber allen Menschen, die die Falschnachricht in sozialen Netzwerken mit einem eigenen Kommentar unterstützen und teilen.



2. Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung

Oft sollen falsche Nachrichten einfach nur Andersdenkende in Misskredit bringen. Solche Fake News über konkrete Personen erfüllen häufig die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung.



Beleidigung bedeutet, die Missachtung und Nichtachtung über einen anderen Menschen kundzutun. Besonders deutlich ist das der Fall, wenn man einen anderen Menschen z.B. als „Arschloch“ oder „Idiot“ bezeichnet. Auch die bewusst unwahre Äußerung von Tatsachen ist eine Beleidigung. Eine Üble Nachrede begeht derjenige, der gegenüber Dritten über eine andere konkrete Person eine ehrverletzende unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Der Täter muss selbst nicht wissen, dass die Tatsache unwahr ist. Weiß der Täter jedoch, dass die verbreitete Tatsache unwahr ist, so liegt Verleumdung vor. Hier drohen mehrjährige Haftstrafen. Betroffene können Strafanzeige erstatten. Zivilrechtlich sind auch hier wieder Schadensersatz und Unterlassungsansprüche denkbar.



3. Volksverhetzung

In der Vergangenheit gab es zudem immer wieder Falschmeldungen, die nur dem Zweck dienten, nicht eine konkrete Person anzugehen, sondern gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen aufzustacheln. Auch hier handelt es sich um Fake-News, die juristisch als Volksverhetzung zu werten sind. Dies eine schwere Straftat, die ebenfalls mit mehreren Jahren Haft geahndet wird.



4. Verschwörungstheorien

Nicht erst seit der Mondlandung gibt es Verschwörungstheorien. Häufig werden Behauptungen aufgestellt, die schwer oder gar nicht nachvollziehbar sind. Solche Verschwörungstheorien halten sich hartnäckig und sind mit juristischen Mitteln tatsächlich nur schwer aus der Welt zu bekommen. Betreffen Verschwörungstheorien allerdings Unternehmen oder konkrete Personen, so können sich diese wieder dagegen wehren, sofern sie das Gegenteil beweisen können. Auch hier reicht die aktuelle Gesetzeslage aus.



5. Falschbehauptungen mit wirtschaftlichem Hingergrund

Immer wieder gibt es Behauptungen von Unternehmen, sie seien die größten Produzenten einer bestimmten Produktgruppe weltweit. Diese Behauptungen können natürlich ebenfalls falsch sein und sind es oftmals auch. In solchen Fällen hilft das Wettbewerbsrecht weiter. Konkurrenten können solche Behauptungen abmahnen und ein Unterlassen von dem jeweiligen Unternehmen fordern.



6. Falschbehauptungen zur politischen Stimmungsmache

Diejenigen Fake-News, die von der Politik geregelt werden sollen, sind solche, die zur Stimmungsmache dienen. Hier geht es zum Beispiel um Falschangaben über die tatsächlich existierende Zahl der Asylbewerber oder um erfundene Geschichten aus dem Alltag (Asylbewerber verprügelt friedliche Oma), die mit den gängigen juristischen Mitteln kaum einzudämmen sind. Hier sehen Politiker und Experten Regelungsbedarf. Diesbezüglich werden daher zurzeit teils vehement gesetzliche Anpassungen gefordert.


 
Allerdings müsste dann eine Art Wahrheitskommission geschaffen werden, die den jeweiligen Wahrheitsgehalt einer Aussage ermittelt und dann gegen den ursprünglichen Verbreiter vorgeht. In der Praxis halte ich das für nicht machbar. Mit solchen unwahren Tatsachen müssen wir leben und hoffen, dass kritische Journalisten auch in Zukunft diese Art von Falschmeldungen entlarven und aufdecken werden. Die Kommentarfunktion in den sozialen Netzwerken trägt zusätzlich dazu bei, Falschmeldungen zu erkennen.



Insofern kann das Fazit gezogen werden, dass ein juristischer Handlungsbedarf derzeit beim Thema Falschmeldungen nicht existiert. Vielmehr müssen die bestehenden Gesetze härter angewandt und die Strafverfolgungsbehörden besser geschult werden. Außerdem muss das Vorgehen gegen die sozialen Netzwerke verbessert werden, denn nur wenn Facebook und Co. ihren Pflichten nachkommen, können Fake-News auch mit den bestehenden Gesetzen wirksam eingedämmt werden.

www.wbs-law.de

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