Oberbürgermeister und Landräte erhalten teilweise mehrere Zehntausend Euro, die sie anders als andere Nebeneinkünfte nicht abgeben müssen. Landesrechtlichte Privilegien machen Sparkassen-Mandate für Politiker besonders lukrativ. Nicht Kompetenz sondern Klüngel entscheidet über Einzug ins Kontrollgremium.
Sparkassen-Mandate sind für Oberbürgermeister und Landräte dank landesrechtlicher Sonderregelungen besonders lukrativ. Während andere Nebeneinkünfte größtenteils an die Kommunen abgetreten werden müssen, dürfen die Amtsträger ihre Bezüge als Sparkassen-Verwaltungsräte in den meisten Bundesländern behalten. Das ergaben Recherchen der in Berlin erscheinenden „Welt am Sonntag“ (Osterausgabe) in den neun Ländern, in denen große kommunale Sparkassen sitzen. Die Sonderbehandlung gegenüber Mandaten bei örtlichen Stadtwerken oder Messegesellschaften nährt den häufigen Vorwurf, dass Sparkassen nach wie vor zahlreiche Privilegien genießen und zu eng mit der Politik verbandelt seien.
Ein erheblicher Teil der Sparkassen-Verwaltungsräte ist traditionell mit Politikern besetzt, viele Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte sitzen schon qua Satzung im Kontrollgremium der örtlichen Sparkasse. Die Vergütung dafür variiert je nach Größe der Sparkasse, erreicht aber bei den größten Instituten des Sektors erkleckliche Summen. So erhielt der Düsseldorfer Oberbürgermeister Dirk Elbers 2010 als Verwaltungsratschef der Stadtsparkasse mehr als 41.000 Euro. Sein OB-Grundgehalt beträgt ungefähr 135.000 Euro im Jahr. Werner Stump (CDU), Landrat des Rhein-Erft-Kreises, bekam bei der Kreissparkasse Köln im selben Jahr laut Geschäftsbericht gut 35.000 Euro. Der Kölner OB Jürgen Roters (SPD) erhielt als einfaches Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn immerhin Jahreseinkünfte von rund 21.700 Euro. Neuere Geschäftsberichte liegen nicht vor.
Dass die Amtsträger der großen rheinischen Sparkassen dieses Geld behalten dürfen, geht auf einen Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums von Februar 2005 zurück. Darin werden Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte ausdrücklich von der Pflicht ausgenommen, Sparkassen-Einkünfte an die Kommune abzuführen, selbst wenn sie die sonst übliche Freigrenze für Nebeneinkünfte von 6000 Euro pro Jahr übersteigen. Ähnliche Regelungen gibt es in allen Bundesländern, in denen große Sparkassen mit Kommunalvertretern sitzen, wie Recherchen der „Welt am Sonntag“ ergaben. So erklären die Sparkassengesetze von Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Brandenburg und Schleswig-Holstein ein Mandat im Verwaltungsrat einer Sparkasse pauschal zum „Ehrenamt“. Damit müssen Bezüge grundsätzlich nicht abgeführt werden. Im Saarland gilt dies zumindest für den Verwaltungsratsvorsitzenden. In Bayern darf der Verwaltungsratsvorsitzende immerhin das Dreifache des sonst geltenden Freibetrags für sich behalten. Dem Münchener OB Christian Ude beispielsweise stehen daher als Chefkontrolleur der Stadtsparkasse München bis zu 18.432 Euro pro Jahr zu.
Sparkassenpräsident Heinrich Haasis hält es für angemessen, dass Verwaltungsräte eine Aufwandsentschädigung bekommen. „Schließlich übernehmen sie auch Verantwortung“, sagte er der „Welt am Sonntag“. Ob aber die Sonderregelungen, dass Politiker dieses Geld behalten dürfen, noch zeitgemäß sind, will er nicht kommentieren: „Das ist Sache der Bundesländer.“
„Eine besonders gründliche Aufsicht bei der Sparkasse liegt im Interesse der Kommune, weil der potenzielle Schaden höher ist als etwa bei den Stadtwerken“, sagt Dirk Schiereck, Bankenprofessor an der TU Darmstadt. Deshalb findet er es nicht grundsätzlich verwerflich, wenn Amtsträger die Sparkassen-Bezüge behalten dürfen. „Aber dann sollten sie auch vergleichbare Pflichten haben wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft“, fordert Schiereck. Tatsächlich seien die gesetzlichen Anforderungen an die Sparkassen-Aufseher aber deutlich laxer. Dass Kreditentscheidungen bei einer Sparkasse mitunter nach politischen Kriterien getroffen würden, könne man kaum verhindern, sagte Schiereck. Er fordert jedoch eine stärkere persönliche Haftung der Verwaltungsräte: „Dann muss man sich überlegen, ob man für eine politisch wünschenswerte Entscheidung notfalls auch mit seinem privaten Geld geradestehen würde.“